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§ 7c - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7c Zuständigkeit und Verfahren



(1) 1Der Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben ist vom Erzeuger bis zum Ablauf des letzten Tages des Monats Februar eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu stellen. 2Der Antragsteller hat im Antrag nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 die Angaben zu machen, die erforderlich sind, um das Erfüllen der Anforderungen des § 7a glaubhaft zu machen. 3Macht der Antragsteller das Vorliegen von Prioritätskriterien im Sinne des § 7b geltend, hat er nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 geeignete Unterlagen zu deren Nachweis beizufügen. 4Über den Antrag ist bis zum 31. Juli des Jahres der Antragstellung zu entscheiden. 5Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelt den für die im Antrag betroffenen Flächen zuständigen Behörden eine Kopie der Genehmigung.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten zu dem Verfahren nach Absatz 1 zu regeln, insbesondere hinsichtlich der im Antrag erforderlichen Angaben und der im Zusammenhang mit dem Nachweis des Vorliegens geltend gemachter Prioritätskriterien vorzulegenden Unterlagen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung zur Vermeidung unbilliger Härten bestimmen, dass es unter näher bestimmten Voraussetzungen, Antragstellern auf Antrag erlaubt wird, nach Erhalt einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, eine Neuanpflanzung auf einer anderen Fläche des Betriebes als der, für die die jeweilige Genehmigung erteilt wurde, durchzuführen.





 

Frühere Fassungen von § 7c Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
aktuellvor 01.01.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7c Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7c WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WeinG Zweck (vom 28.10.2023)
... ist. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften ...
§ 6 WeinG Wiederbepflanzungen (vom 27.01.2021)
... Verfahren zulassen. (7) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die in § 7c Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) ...
§ 7b WeinG Festlegung von Prioritätskriterien (vom 27.01.2021)
... nach Absatz 1 Satz 1 geltend machen, müssen sich mit dem Antrag auf die Bescheinigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 verpflichten, die betroffene Neuanpflanzungsfläche während eines Zeitraums von sieben ...
§ 7d WeinG Inanspruchnahme von Genehmigungen (vom 28.10.2023)
... Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der ... 7 Absatz 3 etwas anderes gilt. (1a) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, welche im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, sind ... (2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach § 7c Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden innerhalb der vorgesehenen Fristen ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
 
Zitat in folgenden Normen

Weinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
§ 3 WeinV Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes) (vom 12.01.2016)
... nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes sind auf dem von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und ...
§ 4 WeinV Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes) (vom 12.01.2016)
§ 5 WeinV Härtefallregelung für Neuanpflanzungen (zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes) (vom 20.10.2021)
... Einem Erzeuger, dem eine Genehmigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist, kann auf Antrag gestattet werden, die neu anzupflanzenden Reben auf einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2425
Artikel 2 3. AgrarMRÄndG Änderung des Weingesetzes
... 1a eingefügt: „(1a) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, welche im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, sind ...

Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Artikel 1 11. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... „§ 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes) Anträge nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des ... einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes) Anträge nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes sind auf dem von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und ... sein. § 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes) (1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des ... zu ermitteln. § 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen (zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes) (1) Einem Erzeuger, dem eine Genehmigung nach § 7c ... 7c Absatz 3 des Weingesetzes) (1) Einem Erzeuger, dem eine Genehmigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist, kann auf Antrag gestattet werden, die neu ...

Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
Artikel 1 WeinRuaÄndG Änderung des Weingesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der § 7c betreffenden Zeile wird das Wort „Zuständigkeiten" durch das Wort ... Dezember 2015" durch die Angabe „15. Dezember 2014" ersetzt. 4. § 7c wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
...  „§ 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes ) Sofern ein Antrag nach § 7c Absatz 1 des Weingesetzes auf Neuanpflanzung in ... oder im Landweingebiet (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes) Sofern ein Antrag nach § 7c Absatz 1 des Weingesetzes auf Neuanpflanzung in einem Gebiet gestellt wird, das für die Erzeugung von Weinen mit einer ...