| § 22f a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 22f n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 |
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(Text alte Fassung) § 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe | (Text neue Fassung)§ 22f (aufgehoben) |
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Verbesserung der Qualität der aromatisierten Weinerzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates strengere Vorschriften als die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 1 und der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 für die Erzeugung und Beschreibung der aromatisierten Weinerzeugnisse zu erlassen. |