Änderung § 22b Weingesetz vom 15.10.2014

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§ 22b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung
§ 22b n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen


(1) Geografische Bezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind

(Text alte Fassung)

1. die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

2. die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen sowie

(Text neue Fassung)

1. die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

1a. die geografische Angabe im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen und Namen kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Namen in einem in der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 4 geregelten Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen sind, sowie

3. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen, die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Erzeugnisses benutzt werden.

(2) Geografische Bezeichnungen dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden, die nicht aus

1. der der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe zugrunde liegenden geografischen Einheit oder

2. der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder dem dort eingetragenen Bereich oder

3. der bezeichneten Gemeinde oder dem Ortsteil

stammen, wenn bei der Benutzung solcher Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.

(3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 



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