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§ 6 - ZES-Verordnung (ZESV)

V. v. 18.07.2002 BGBl. I S. 2663; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 24.07.2002; FNA: 2121-61-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 6 Berichterstatter



(1) 1Anforderungen von Stellungnahmen der Kommission durch die zuständige Behörde werden von dem vorsitzenden Mitglied auf je zwei berichterstattende Personen (Berichterstatter) aus dem Kreis der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder verteilt. 2Ein Mitglied und das diese Person vertretende stellvertretende Mitglied werden aus den Fachrichtungen Ethik oder Theologie, ein Mitglied und das diese Person vertretende stellvertretende Mitglied werden aus den Fachrichtungen Biologie oder Medizin als Berichterstatter benannt. 3Das Nähere regelt die Kommission in ihrer Geschäftsordnung (§ 15).

(2) 1Die Berichterstatter nehmen eine Prüfung und Bewertung nach § 9 des Stammzellgesetzes vor und geben dazu schriftliche oder elektronische Voten für die Stellungnahmen der Kommission ab. 2Sie berichten der Kommission.

(3) Die Berichterstatter können der Kommission Vorschläge für Maßnahmen nach § 7 machen.





 

Frühere Fassungen von § 6 ZESV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 51 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 ZESV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZESV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZESV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 51 SchriftVG Änderung der ZES-Verordnung
... 2009 (BGBl. I S. 68) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" ...