§ 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde
- 1.
- die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4 sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen nach § 14 Abs. 1,
- 2.
- die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5 und
- 3.
- zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang.
(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
- 1.
- der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,
- 2.
- einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,
- 3.
- einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,
- 4.
- der Angemessenheit des Zinssatzes nach § 10,
- 5.
- sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abweichung von Anlage 2,
- 6.
- einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs. 1,
- 7.
- einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren, nach § 18 Abs. 2 bis 5 und nach § 20 Abs. 1 und 2,
- 8.
- sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 15 Abs. 8,
- 9.
- sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1 und
- 10.
- einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung.
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interne Verweise§ 15 GasNEV Ermittlung der Netzentgelte (vom 23.10.2008) ... anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren, soweit die Regulierungsbehörde nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 nicht ein oder mehrere derartige Verfahren vorgibt. Dabei sind folgende ...
Zitat in folgenden NormenAnreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022) ... - 5.000 4.17 Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 30 Absatz 1 GasNEV 20.000 - 180.000 4.18 Festlegung nach § 29 Absatz 1 ... - 180.000 4.18 Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 30 Absatz 2 GasNEV 20.000 - 180.000 4.19 Entscheidung nach § 29 Absatz 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 06.11.2020 BGBl. I S. 2345
Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
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