§ 30 - Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-1 Elektrizität und Gas
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§ 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde


§ 30 hat 3 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über

1.
die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4 sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen nach § 14 Abs. 1,

2.
die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5 und

3.
zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang.

(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung

1.
der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,

2.
einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,

3.
einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,

4.
der Angemessenheit des Zinssatzes nach § 10,

5.
sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abweichung von Anlage 2,

6.
einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs. 1,

7.
einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren, nach § 18 Abs. 2 bis 5 und nach § 20 Abs. 1 und 2,

8.
sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 15 Abs. 8,

9.
sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1 und

10.
einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht V. v. 23. Dezember 2019 BGBl. I S. 2935 m.W.v. 31. Dezember 2019

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Frühere Fassungen von § 30 GasNEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2019Artikel 2 Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
vom 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
aktuell vorher 22.08.2013Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
aktuell vorher 06.11.2007Artikel 3 Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
vom 29.10.2007 BGBl. I S. 2529
aktuellvor 06.11.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 30 GasNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 GasNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GasNEV Ermittlung der Netzentgelte (vom 23.10.2008)
... anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren, soweit die Regulierungsbehörde nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 nicht ein oder mehrere derartige Verfahren vorgibt. Dabei sind folgende ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 6 ARegV Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs (vom 31.07.2021)
... und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die ...

Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
... - 5.000 4.17 Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 30 Absatz 1 GasNEV 20.000 - 180.000 4.18 Festlegung nach § 29 Absatz 1 ... - 180.000 4.18 Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 30 Absatz 2 GasNEV 20.000 - 180.000 4.19 Entscheidung nach § 29 Absatz 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 06.11.2020 BGBl. I S. 2345
Artikel 1 8. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
...  „4.16 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 30 Abs. 1 GasNEV 20.000 - 180.000 4.17 Festlegung nach § 29 Abs. 1 ... - 180.000 4.17 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 30 Abs. 2 GasNEV 20.000 - 180.000 4.18 (weggefallen)   ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... - 5.000 4.17 Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 30 Absatz 1 GasNEV 20.000 - 180.000 4.18 Festlegung nach § 29 Absatz 1 ... - 180.000 4.18 Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 30 Absatz 2 GasNEV 20.000 - 180.000 4.19 Entscheidung nach § 29 Absatz ...

Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
Artikel 2 NELaStÄndV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen." 6. Der Teil 3 wird aufgehoben. 7. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529
Artikel 3 EVARegV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... gestrichen. 5. § 27 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 5a. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird das Wort „und" ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Artikel 3 EnWVÄndV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... liegt" durch die Wörter „bundesweit umgelegt" ersetzt. 7. § 30 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. einer sachgerechten Gewichtung der ...

Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Artikel 7 GasNZVEV 2010 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
...  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung ...


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