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Artikel 3 - Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung (EVARegV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. November 2007 GasNEV § 3, § 7, § 13, § 18, § 21, § 27, § 30, § 32

Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und danach jeweils in Abständen von zwei Jahren" gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Weitere Anzeigen nach Satz 1 sind jeweils zwei Jahre vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode bei der Regulierungsbehörde einzureichen."

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2" werden gestrichen.

bbb)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Fremdkapitalquote" die Angabe „nach § 6 Abs. 2" eingefügt.

ccc)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „Eigenkapitalquote" die Angabe „nach § 6 Abs. 2" eingefügt.

ddd)
In Nummer 3 wird vor dem Wort „Neuanlagen" und in Nummer 4 jeweils vor dem Wort „Finanzanlagen" und vor dem Wort „Umlaufvermögens" das Wort „betriebsnotwendigen" eingefügt.

bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen."

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals nominal wie Fremdkapital zu verzinsen."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „alle zwei Jahre, erstmals, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden," werden durch die Wörter „vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009," ersetzt.

bbb)
In Satz 1 werden die Wörter „wobei dieser Zinssatz nach Ertragssteuern festzulegen ist" gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung."

3.
In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „pro Zeiteinheit" die Wörter „oder in Kilowatt pro Zeiteinheit" eingefügt.

3a.
In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „unabhängig von" die Wörter „der Druckstufe und von" eingefügt.

4.
In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mindestens jährlich" gestrichen.

5.
§ 27 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

5a.
§ 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:

„10. einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung."

6.
Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Regulierungsbehörde kann beim Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr auf zusätzliche oder neue Unterlagen gegenüber dem letzten geprüften Antrag verzichten, wenn Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte begehren."



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EVARegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVARegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
Artikel 2 GasNZVuaÄndV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), wird wie folgt geändert: 1. ...