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§ 11 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 11 Beförderung


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.

(2) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung erfolgen. Eine Beförderung während der Probezeit ist nicht zulässig; § 10 Abs. 7 Satz 7 bleibt unberührt.

(3) Die Ämter des Polizeivollzugsdienstes (§ 2 Abs. 2) sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein Amt in der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A darf Beamtinnen und Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn sie seit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben. Ein Amt in der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Grundgehalt darf Beamtinnen und Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn sie seit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben. Auf die in den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Mindestdienstzeiten werden bei der Anstellung nicht berücksichtigte Kinderbetreuungszeiten nach § 10 Abs. 7 angerechnet.

(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen mit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Für die Berücksichtigung eines Urlaubs als Dienstzeit gilt § 12 Abs. 5 Satz 3 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, entsprechend.

(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitraumes, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 8.

(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleichzubehandeln.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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Frühere Fassungen von § 11 BPolLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2009§ 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284

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Zitierungen von § 11 BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 BPolLV Ausnahmen (vom 18.06.2009)
... von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: § 10 Abs. 6 Satz 2, § 11 Abs. 3; 4. Beförderung während der Probezeit oder innerhalb eines Jahres ... innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung: § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2; 5. Mindestbewährungszeit für Beförderungen:  ... und 2; 5. Mindestbewährungszeit für Beförderungen: § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2; 6. Anstellung während der Probezeit: § 10 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
§ 56 BLV Folgeänderungen
... (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 5 Satz 3 bis 5 der ...


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