(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums des Innern für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
- 1.
- Höchstalter für die Einstellung:
§ 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 23;
- 2.
- Probezeit:
§ 10 Abs. 2, § 23;
- 3.
- Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung:
§ 10 Abs. 6 Satz 2, § 11 Abs. 3;
- 4.
- Beförderung während der Probezeit oder innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung:
§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2;
- 5.
- Mindestbewährungszeit für Beförderungen:
§ 11 Abs. 4 Satz 1 und 2;
- 6.
- Anstellung während der Probezeit:
§ 10 Abs. 6 Satz 3.
(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von §
10 Abs. 6 Satz 2 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.
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V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237