Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 LAP-gntDSVV vom 14.02.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 56 BLV am 14. Februar 2009 und Änderungshistorie der LAP-gntDSVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 24 LAP-gntDSVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 24 LAP-gntDSVV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 22 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Ausbildungsaufstieg


(Text alte Fassung)

(1) Der Sozialversicherungsträger benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung gemäß den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.

(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Der Sozialversicherungsträger benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung gemäß den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.

(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.

(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(4) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, die für die neue Laufbahn gefordert werden, können nach ihrer Anhörung die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten um jeweils höchstens sechs Monate verkürzt werden. Dies ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden.