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Änderung § 25 LAP-gntDSVV vom 14.02.2009

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§ 25 LAP-gntDSVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 25 LAP-gntDSVV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 22 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Praxisaufstieg


(Text alte Fassung)

Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung zugelassen werden.

(Text neue Fassung)

Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung zugelassen werden.


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