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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Artikel 2 - Statistikänderungsverordnung (StatÄndV)

V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1804; aufgehoben durch Artikel 53 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 27.11.1996; FNA: 29-22-4 Statistik
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Artikel 2 Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 1

Die Erhebung des Merkmals "Geräteausstattung" nach § 4 Buchstabe A Ziffer III Nr. 3 und Buchstabe B Ziffer I Nr. 5 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641) das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird ausgesetzt.



§ 2

Die Periodizität der Erhebung nach § 4 Buchstabe C Ziffer I Nr. 1 des Gesetzes wird ab 1. Januar 1997 von monatlich auf vierteljährlich verlängert.



 

Zitierungen von Artikel 2 StatÄndV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StatÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StatÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 StatÄndV Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... 1991 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird ausgesetzt. § 2 Die Periodizität der Erhebung nach § 4 Buchstabe C Ziffer I Nr. 1 des ...