Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Verordnung zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (Statistikänderungsverordnung - StatÄndV)

V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1804; aufgehoben durch Artikel 53 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 27.11.1996; FNA: 29-22-4 Statistik
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Eingangsformel
Artikel 1 (weggefallen)
Artikel 2 Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Artikel 3 und 4 (weggefallen)
Artikel 5 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik
Artikel 6 (weggefallen)
Artikel 7 Bundes-Seuchengesetz
Artikel 8 bis 12 (weggefallen)
Artikel 13 Außerkrafttreten
Artikel 14 Inkrafttreten
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) und auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung, auf Grund des § 8 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft und auf Grund des § 5a Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes, der durch Artikel 25 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Gesundheit:

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Artikel 1 (weggefallen)


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert


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Artikel 2 Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 1

Die Erhebung des Merkmals "Geräteausstattung" nach § 4 Buchstabe A Ziffer III Nr. 3 und Buchstabe B Ziffer I Nr. 5 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641) das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird ausgesetzt.



§ 2

Die Periodizität der Erhebung nach § 4 Buchstabe C Ziffer I Nr. 1 des Gesetzes wird ab 1. Januar 1997 von monatlich auf vierteljährlich verlängert.

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Artikel 3 und 4 (weggefallen)


Artikel 3 und 4 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Artikel 5 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 2 Abs. 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel ab 1. Juli 1996 vierteljährlich durchgeführt."

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Artikel 6 (weggefallen)


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Artikel 7 Bundes-Seuchengesetz



Die Periodizität der vierteljährlichen Erhebungen über meldepflichtige Krankheiten, Todesfälle und Ausbrüche nach § 5a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151) das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird auf jährlich verlängert.

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Artikel 8 bis 12 (weggefallen)


Artikel 8 bis 12 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Artikel 13 Außerkrafttreten



Die Artikel 1, 3, 4, 6 und 8 bis 12 treten am 30. Juni 2000 außer Kraft.

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Artikel 14 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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