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§ 1 - Honigverordnung (HonigV)

§ 1 Anwendungsbereich



Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.



 

Zitierungen von § 1 HonigV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HonigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HonigV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 HonigV (zu den §§ 1, 3 und 4) Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen der Lebensmittel (vom 13.07.2017)