Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Honigverordnung (HonigV)

§ 4 Verkehrsverbote



Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

1.
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Begriffsbestimmungen oder den Vorschriften des § 2 zu entsprechen,

2.
Honig, dessen Bezeichnung durch die in § 3 Abs. 3 vorgesehenen Angaben ergänzt ist, ohne den dort genannten Anforderungen zu entsprechen,

3.
Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer nach § 3 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, oder Abs. 6 vorgeschriebenen Angabe versehen sind.



 

Zitierungen von § 4 HonigV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HonigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HonigV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HonigV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 13.07.2017)
... 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Nr. 1 oder 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung ... und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 3 ein Erzeugnis in den Verkehr ...
Anlage 1 HonigV (zu den §§ 1, 3 und 4) Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen der Lebensmittel (vom 13.07.2017)
Anlage 2 HonigV (zu den §§ 2 und 4) Anforderungen an die Beschaffenheit (vom 09.07.2015)