(1)
1Soweit das Bundesministerium der Zollverwaltung oder der Bundespolizei durch Rechtsverordnung die Überwachung der Seefischerei nach
§ 2 Absatz 7 übertragen hat, sind die Zollverwaltung oder die Bundespolizei berechtigt, Daten über Position, Flagge, Name, Rufkennzeichen und Tätigkeit von Fischereifahrzeugen durch Sichtkontrollen zu erheben, zu speichern und unverzüglich an die Bundesanstalt zu übermitteln.
2Dies gilt, soweit
- 1.
- die Daten erforderlich sind zur Überwachung der Seefischerei in Fanggebieten, die nicht von dem jeweiligen Schiffssicherheitszeugnis umfasst sind, oder
- 2.
- die Daten erforderlich sind zur Überprüfung der Einhaltung von Schonzeiten oder fischereirechtlichen Vorschriften in Schutzgebieten und Gebieten mit Fangbeschränkungen.
(2) Die Daten sind von der Zollverwaltung und der Bundespolizei nach erfolgreicher Übermittlung an die Bundesanstalt unverzüglich zu löschen.
(3) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.05.2021 BGBl. I S. 1170