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§ 5 - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.1975 BGBl. I S. 1845; aufgehoben durch § 14 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 10.07.1975; FNA: 7831-1-41-11 Tierseuchenbekämpfung
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§ 5



(1) Ist der Ausbruch der ansteckenden Blutarmut bei Einhufern amtlich festgestellt, so unterliegt das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Der Besitzer hat an den Eingängen des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Ansteckende Blutarmut der Einhufer - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.

2.
Die Einhufer des Bestandes sind aufzustallen. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder sonstigen Standort entfernt werden.

3.
Seuchenkranke und seuchenverdächtige Einhufer sind von den übrigen Einhufern in einem getrennten Stall abzusondern. Der Stall ist möglichst insektenfrei zu halten.

4.
Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in das Gehöft oder den sonstigen Standort verbracht werden.

5.
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in einem Stall oder sonstigen Standort der Einhufer benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

6.
Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Einhufer betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Weideflächen, auf denen seuchenkranke und seuchenverdächtige Einhufer vorübergehend oder dauernd gehalten wurden, dürfen sechs Monate lang nicht durch Einhufer genutzt werden.



 

Zitierungen von § 5 Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EinhBlutArmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinhBlutArmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EinhBlutArmV
... festgestellt, gelten für das Gehöft und den sonstigen Standort die §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und die §§ 6 und 7 ...
§ 13 EinhBlutArmV
...  1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 3, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 4 oder § 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8, oder ... vornimmt, 2. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 oder 3 oder des § 5 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder des § 7 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 8, oder ... unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt, 3. der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt, 4.  ... 1 über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder entgegen Nummer 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8, ... 8, Einhufer nicht aufstallt oder nicht absondert, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8, oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 ... 8, oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Einhufer ohne Genehmigung entfernt oder entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 8, in das Gehöft oder den sonstigen Standort ... oder den sonstigen Standort verbringt oder 6. einer Vorschrift des § 5 Abs. 2 über die Nutzung von Weideflächen oder des § 6 Satz 3, auch in Verbindung ...