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A. - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.1975 BGBl. I S. 1845; aufgehoben durch § 14 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 10.07.1975; FNA: 7831-1-41-11 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln

2. Besondere Schutzmaßregeln

A. Nach amtlicher Feststellung der ansteckenden Blutarmut

§ 4



Ist der Ausbruch der ansteckenden Blutarmut bei Einhufern amtlich festgestellt worden, so ist durch den beamteten Tierarzt von allen Einhufern des Bestandes unverzüglich eine Blutprobe zur hämatologischen und serologischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut zu entnehmen.


§ 5



(1) Ist der Ausbruch der ansteckenden Blutarmut bei Einhufern amtlich festgestellt, so unterliegt das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Der Besitzer hat an den Eingängen des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Ansteckende Blutarmut der Einhufer - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.

2.
Die Einhufer des Bestandes sind aufzustallen. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder sonstigen Standort entfernt werden.

3.
Seuchenkranke und seuchenverdächtige Einhufer sind von den übrigen Einhufern in einem getrennten Stall abzusondern. Der Stall ist möglichst insektenfrei zu halten.

4.
Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in das Gehöft oder den sonstigen Standort verbracht werden.

5.
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in einem Stall oder sonstigen Standort der Einhufer benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

6.
Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Einhufer betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Weideflächen, auf denen seuchenkranke und seuchenverdächtige Einhufer vorübergehend oder dauernd gehalten wurden, dürfen sechs Monate lang nicht durch Einhufer genutzt werden.


§ 6



Die zuständige Behörde kann zulassen, daß ansteckungsverdächtige Einhufer innerhalb des Gehöfts, des sonstigen Standortes und der dazugehörigen Wirtschaftsfläche zur Nutzung verwendet oder auf die Weide verbracht werden. Diese Einhufer dürfen dabei nicht mit anderen Einhufern in unmittelbare Berührung kommen oder in fremde Ställe eingestellt werden. Bei der Haltung dieser Tiere dürfen nur Schwemmen, Futterkrippen, Raufen, Tränken und andere Gerätschaften benutzt werden, mit denen andere Einhufer nicht in Berührung kommen können.


§ 7



(1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Einhufern an, bei denen ansteckende Blutarmut amtlich festgestellt worden ist; sie kann die Tötung verdächtiger Einhufer anordnen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung der ansteckenden Blutarmut erforderlich ist. Bei der Tötung anfallendes Blut ist restlos unschädlich zu beseitigen.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche von der Anordnung der Tötung seuchenkranker Einhufer absehen, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.