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§ 7 - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.1975 BGBl. I S. 1845; aufgehoben durch § 14 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 10.07.1975; FNA: 7831-1-41-11 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7



(1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Einhufern an, bei denen ansteckende Blutarmut amtlich festgestellt worden ist; sie kann die Tötung verdächtiger Einhufer anordnen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung der ansteckenden Blutarmut erforderlich ist. Bei der Tötung anfallendes Blut ist restlos unschädlich zu beseitigen.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche von der Anordnung der Tötung seuchenkranker Einhufer absehen, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.



 

Zitierungen von § 7 Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EinhBlutArmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinhBlutArmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EinhBlutArmV
... und den sonstigen Standort die §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und die §§ 6 und 7  ...
§ 13 EinhBlutArmV
... Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8, oder nach § 9 Abs. 2  ... einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 oder 3 oder des § 5 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder des § 7 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 8, oder des § 11 Abs. 1 über die ...