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§ 8 - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.1975 BGBl. I S. 1845; aufgehoben durch § 14 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 10.07.1975; FNA: 7831-1-41-11 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8



Ist der Verdacht des Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut bei Einhufern amtlich festgestellt, gelten für das Gehöft und den sonstigen Standort die §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und die §§ 6 und 7 entsprechend.

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Zitierungen von § 8 Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EinhBlutArmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinhBlutArmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 EinhBlutArmV
... 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 4 oder § 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8 , oder nach § 11 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2.  ... vollziehbaren Anordnung nach § 3, nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 , oder nach § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des ... 5 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder des § 7 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 8 , oder des § 11 Abs. 1 über die Reinigung, Desinfektion oder unschädliche ... § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder entgegen Nummer 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8 , Einhufer nicht aufstallt oder nicht absondert, 5. entgegen § 5 Abs. ... 5. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 , oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Einhufer ohne Genehmigung entfernt oder entgegen § 5 ... ohne Genehmigung entfernt oder entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 8 , in das Gehöft oder den sonstigen Standort verbringt oder 6. einer ... die Nutzung von Weideflächen oder des § 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 8 , über die Benutzung der dort genannten Gerätschaften ...