(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
(2)
1Die
§§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
2Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die
§§ 17 und
18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
3Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
4Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes ... eingefügt. f) In Kapitel 4 wird vor § 33 die Angabe § 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung" und die Angabe § 32c Unterstützung ... gelten entsprechend." 24. In Kapitel 4 werden dem § 33 folgende §§ 32b und 32c vorangestellt: § 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung ... 4 werden dem § 33 folgende §§ 32b und 32c vorangestellt: § 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung (1) Die Behörden des ...
Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417