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§ 32b - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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§ 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung


§ 32b hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

(2) 1Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 2Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 3Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 4Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes G. v. 10. März 2017 BGBl. I S. 417 m.W.v. 1. Oktober 2019

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Frühere Fassungen von § 32b ZFdG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019Artikel 6 Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes
vom 10.03.2017 BGBl. I S. 417
aktuell vorher 15.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
vom 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
aktuellvor 15.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 32b ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32b ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... eingefügt. f) In Kapitel 4 wird vor § 33 die Angabe „§ 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung" und die Angabe „§ 32c Unterstützung ... gelten entsprechend." 24. In Kapitel 4 werden dem § 33 folgende §§ 32b und 32c vorangestellt: „§ 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung ... 4 werden dem § 33 folgende §§ 32b und 32c vorangestellt: „§ 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung (1) Die Behörden des ...

Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417
Artikel 6 BPolBGebGEG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... beigetrieben werden. § 23 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend." 4. § 32b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 48 bis 50 des ...


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