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§ 5 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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§ 5 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen



(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 bis 4 sowie des § 4 obliegt dem Zollkriminalamt die Sicherung der eingesetzten Beamten sowie der Schutz Dritter und wesentlicher Vermögenswerte, soweit

1.
andernfalls die Erfüllung seiner Aufgaben nach den genannten Vorschriften gefährdet wäre oder

2.
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte erforderlich sind.

(2) Dem Zollkriminalamt obliegt in Fällen, in denen es nach § 4 Abs. 1 selbst oder ein Zollfahndungsamt Ermittlungen durchführt, der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war. Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahe stehenden Personen. In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Zollkriminalamt und Polizeibehörden durch Polizeibeamte dieser Behörden durchgeführt werden. Die Zuständigkeit der Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 5 ZFdG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
vom 12.06.2007 BGBl. I S. 1037

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZFdG Aufgaben als Zentralstelle (vom 01.01.2016)
... Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 sowie nach den §§ 4 und 5 1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten sowie ... seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 bis 9 sowie den §§ 4 und 5 erforderlich sind. § 116 der Abgabenordnung und § 6 des Subventionsgesetzes ...
§ 7 ZFdG Datenerhebung und -verarbeitung der Zentralstelle *) (vom 27.05.2020)
... Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 4 und 5 nutzen. (5) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben als Zentralstelle nach ...
§ 15 ZFdG Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben *) (vom 27.05.2020)
... eigener Aufgaben des Zollkriminalamtes nach den § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 5 gelten § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 entsprechend; bei der Erfüllung der Aufgaben nach ...
§ 23 ZFdG Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (vom 01.10.2019)
... Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 darf das Zollkriminalamt, soweit nicht zum Schutz gefährdeter Zeugen durch Gesetz die ... Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der in § 5 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. In diesen ...
§ 42 ZFdG Schadensausgleich (vom 15.06.2007)
... jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 5 oder der Zollfahndungsämter nach § 25 Abs. 2 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § ...
§ 43 ZFdG Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
... der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 bis 5 durch das Zollkriminalamt oder nach den §§ 24 und 25 durch die Zollfahndungsämter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen." 3. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 und 2" durch die Angabe ... wurden." 5. In § 15 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 " durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 5" ersetzt. ... 2 bis 4 und § 5" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 5 " ersetzt. 6. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Weitere ...