(1) In den Fällen des §
3 Abs. 1 und 5 Satz 1 bis 4 sowie des §
4 obliegt dem Zollkriminalamt die Sicherung der eingesetzten Beamten sowie der Schutz Dritter und wesentlicher Vermögenswerte, soweit
- 1.
- andernfalls die Erfüllung seiner Aufgaben nach den genannten Vorschriften gefährdet wäre oder
- 2.
- Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte erforderlich sind.
(2) Dem Zollkriminalamt obliegt in Fällen, in denen es nach §
4 Abs. 1 selbst oder ein Zollfahndungsamt Ermittlungen durchführt, der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war. Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahe stehenden Personen. In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Zollkriminalamt und Polizeibehörden durch Polizeibeamte dieser Behörden durchgeführt werden. Die Zuständigkeit der Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 23 ZFdG Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (vom 01.10.2019) ... Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 darf das Zollkriminalamt, soweit nicht zum Schutz gefährdeter Zeugen durch Gesetz die ... Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der in § 5 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. In diesen ...
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes ... im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen." 3. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe § 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 und 2" durch die Angabe ... wurden." 5. In § 15 wird die Angabe § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 " durch die Angabe § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 5" ersetzt. ... 2 bis 4 und § 5" durch die Angabe § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 5 " ersetzt. 6. § 16 wird wie folgt gefasst: § 16 Weitere ...