Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen §
23e eine Mitteilung macht.
§ 23c ZFdG Durchführungsvorschriften (vom 01.09.2013) ... besteht, über die Durchführung der §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 dieses Gesetzes; dabei ist insbesondere über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis, Kosten ...
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037