Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben
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Kapitel 5 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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Kapitel 5 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 45 Strafvorschriften
§ 46 Bußgeldvorschriften
§ 47 (aufgehoben)

Kapitel 5 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 45 Strafvorschriften


§ 45 wird in 2 Vorschriften zitiert

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 23e eine Mitteilung macht.

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§ 46 Bußgeldvorschriften


§ 46 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des Artikel 10-Gesetzes zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder

3.
entgegen § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium der Finanzen; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.

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§ 47 (aufgehoben)


§ 47 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2007 BGBl. I S. 1037 m.W.v. 15. Juni 2007



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