(1) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§
150 Absatz 6 der
Abgabenordnung).
(2)
1Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§
1 Abs. 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
2Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3380
Artikel 1 StDÜVÄndV ... Meldungen im Sinne von § 18a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im ... 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag (1) Abweichend von § 87a ...
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544