§ 13 Übergangsregelung
Für die Jahre 2012 bis 2025 wird kein Leistungsentgelt nach
§ 1 gezahlt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204
Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG
V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877
Artikel 1 PostBeRÄndV Änderung der Postleistungsentgeltverordnung ... § 13 der Postleistungsentgeltverordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. ... 2015 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 13 Übergangsregelung Für die Jahre 2012 bis 2025 wird kein Leistungsentgelt ...
Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 und der Postleistungsentgeltverordnung
V. v. 21.10.2007 BGBl. I S. 2492
Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 818
Verordnung zur Fortführung der Sonderzahlung für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG
V. v. 15.04.2013 BGBl. I S. 813
Zweite Verordnung zur Fortführung der Sonderzahlung für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
V. v. 16.09.2013 BGBl. I S. 3607
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