§ 5 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Buchführungspflichtiger Personenkreis (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Über den nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung buchführungspflichtigen Personenkreis hinaus, haben auch Geschäftsvermittler, die in Artikel 22 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannt sind, Ein- und Ausgangsbücher zu führen.

(2) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.

(3) Ein- und Ausgangsbücher brauchen nicht geführt zu werden von Personen und Personenvereinigungen, die ausschließlich Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 5 Litern vorrätig halten oder verkaufen, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Lagerbestände auf Grund anderer Unterlagen, insbesondere der Finanzbuchhaltung, jederzeit überprüft werden können und die Gesamtmenge der vorrätig gehaltenen oder verkauften Erzeugnisse im Einzelfall

1.
bei konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat fünf Liter,

2.
bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter

nicht übersteigt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung V. v. 6. Dezember 2010 BGBl. I S. 1828 m.W.v. 14. Dezember 2010

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Frühere Fassungen von § 5 Wein-Überwachungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
vom 06.12.2010 BGBl. I S. 1828

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Zitierungen von § 5 Wein-Überwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.10.2022)
...  2. entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Ein- und Ausgangsbücher nicht führt, 4. entgegen § 7 Abs. 5 ein ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 1. WeinÜVÄndV
... die Wörter „oder Europäischen Union" eingefügt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...


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