§ 17 Art der Eintragungen (zu § 29 Abs. 2 erster Halbsatz des Weingesetzes)
Die Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern einschließlich des Registerbuches, im Herbstbuch, im Analysenbuch und in der Behältnisliste müssen vollständig und deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift eingetragen werden. Eintragungen dürfen nicht unleserlich gemacht oder ohne Sichtbarmachung geändert werden. In die Buchführung dürfen nicht vorgeschriebene Eintragungen nur gemacht werden, soweit dadurch die Übersichtlichkeit nicht leidet.
interne Verweise§ 40 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.10.2022) ... nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 11. entgegen § 17 Satz 1 oder 2 Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
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