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Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2004 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2004 - AELV 2004)

V. v. 29.09.2003 BGBl. I S. 1962
Geltung ab 15.10.2003; FNA: 8251-10-1-10 Landwirte

Eingangsformel



Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) der durch Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:


§ 1



(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2004 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus

1.
dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und

2.
dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1)

ergeben.

(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens

1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25.000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem

a)
der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlagen durch den Wert 1.000 dividiert,

b)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt und

c)
dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.

Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.

(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 140.000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens

1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 140.000 Deutsche Mark und unter 500.000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

a)
der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,

b)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und

c)
dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.

Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1196fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,0806fache des Wirtschaftswerts.

(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

a)
zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,

b)
dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,

c)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und

d)
dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.


§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.0000,8700
26.0000,8556
27.0000,8417
28.0000,8282
29.0000,8150
30.0000,8022
31.0000,7897
32.0000,7777
33.0000,7660
34.0000,7546
35.0000,7435
36.0000,7328
37.0000,7225
38.0000,7123
39.0000,7025
40.0000,6930
41.0000,6838
42.0000,6748
43.0000,6660
44.0000,6575
45.0000,6493
46.0000,6412
47.0000,6334
48.0000,6258
49.0000,6184
50.0000,6111
51.0000,6040
52.0000,5972
53.0000,5905
54.0000,5839
55.0000,5776
56.0000,5714
57.0000,5653
58.0000,5594
59.0000,5535
60.0000,5478
61.0000,5423
62.0000,5369
63.0000,5316
64.0000,5264
65.0000,5214
66.0000,5164
67.0000,5115
68.0000,5068
69.0000,5021
70.0000,4976
71.0000,4931
72.0000,4887
73.0000,4844
74.0000,4802
75.0000,4761
76.0000,4720
77.0000,4681
78.0000,4642
79.0000,4604
80.0000,4566
81.0000,4529
82.0000,4493
83.0000,4457
84.0000,4422
85.0000,4388
86.0000,4354
87.0000,4321
88.0000,4288
89.0000,4257
90.0000,4225
91.0000,4194
92.0000,4163
93.0000,4133
94.0000,4104
95.0000,4075
96.0000,4046
97.0000,4018
98.0000,3990
99.0000,3963
100.0000,3936
101.0000,3910
102.0000,3884
103.0000,3858
104.0000,3833
105.0000,3808
106.0000,3783
107.0000,3759
108.0000,3735
109.0000,3711
110.0000,3688
111.0000,3665
112.0000,3643
113.0000,3621
114.0000,3599
115.0000,3577
116.0000,3556
117.0000,3535
118.0000,3514
119.0000,3494
120.0000,3473
121.0000,3453
122.0000,3433
123.0000,3414
124.0000,3395
125.0000,3376
126.0000,3357
127.0000,3339
128.0000,3320
129.0000,3302
130.0000,3285
131.0000,3267
132.0000,3249
133.0000,3232
134.0000,3215
135.0000,3198
136.0000,3182
137.0000,3165
138.0000,3149
139.0000,3133
140.0000,3117



Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.0000,3913
26.0000,3916
27.0000,3914
28.0000,3906
29.0000,3895
30.0000,3880
31.0000,3863
32.0000,3843
33.0000,3822
34.0000,3799
35.0000,3775
36.0000,3750
37.0000,3724
38.0000,3698
39.0000,3671
40.0000,3643
41.0000,3616
42.0000,3588
43.0000,3561
44.0000,3533
45.0000,3505
46.0000,3478
47.0000,3450
48.0000,3423
49.0000,3396
50.0000,3369
51.0000,3343
52.0000,3317
53.0000,3291
54.0000,3265
55.0000,3240
56.0000,3214
57.0000,3190
58.0000,3165
59.0000,3141
60.0000,3117
61.0000,3094
62.0000,3071
63.0000,3048
64.0000,3025
65.0000,3003
66.0000,2981
67.0000,2960
68.0000,2938
69.0000,2917
70.0000,2896
71.0000,2876
72.0000,2856
73.0000,2836
74.0000,2817
75.0000,2797
76.0000,2778
77.0000,2759
78.0000,2741
79.0000,2723
80.0000,2705
81.0000,2687
82.0000,2669
83.0000,2652
84.0000,2635
85.0000,2618
86.0000,2601
87.0000,2585
88.0000,2569
89.0000,2553
90.0000,2538
91.0000,2522
92.0000,2507
93.0000,2492
94.0000,2477
95.0000,2462
96.0000,2448
97.0000,2433
98.0000,2419
99.0000,2405
100.0000,2391
101.0000,2378
102.0000,2364
103.0000,2351
104.0000,2338
105.0000,2325
106.0000,2312
107.0000,2299
108.0000,2286
109.0000,2274
110.0000,2262
111.0000,2250
112.0000,2238
113.0000,2226
114.0000,2214
115.0000,2203
116.0000,2192
117.0000,2181
118.0000,2169
119.0000,2158
120.0000,2147
121.0000,2137
122.0000,2126
123.0000,2116
124.0000,2105
125.0000,2095
126.0000,2085
127.0000,2075
128.0000,2065
129.0000,2055
130.0000,2045
131.0000,2035
132.0000,2026
133.0000,2017
134.0000,2007
135.0000,1998
136.0000,1988
137.0000,1980
138.0000,1971
139.0000,1962
140.0000,1953



Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
140.0000,3117
150.0000,2968
200.0000,2409
250.0000,2040
300.0000,1777
350.0000,1579
400.0000,1424
450.0000,1299
500.0000,1196



Anlage 4 (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
140.0000,1953
150.0000,1870
200.0000,1549
250.0000,1330
300.0000,1170
350.0000,1048
400.0000,0951
450.0000,0872
500.0000,0806