Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für Schaf- und Ziegenfleisch sowie im Rahmen der Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, insbesondere hinsichtlich der Gewährung
- 1.
- einer Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),
- 2.
- einer Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),
- 3.
- einer Prämie für die Mutterschafhaltung oder die Mutterziegenhaltung (Mutterschafprämie oder Ziegenprämie),
- 4.
- einer Extensivierungsprämie,
- 5.
- einer Schlachtprämie,
- 6.
- von Ergänzungsbeträgen.
Die Vorschriften dieser Verordnung über die Gewährung der Mutterschafprämie gelten für die Gewährung der Ziegenprämie mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Mutterschafprämie die Ziegenprämie tritt, soweit nicht Abweichendes geregelt ist.