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1. Abschnitt - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)


1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für Schaf- und Ziegenfleisch sowie im Rahmen der Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, insbesondere hinsichtlich der Gewährung

1.
einer Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),

2.
einer Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),

3.
einer Prämie für die Mutterschafhaltung oder die Mutterziegenhaltung (Mutterschafprämie oder Ziegenprämie),

4.
einer Extensivierungsprämie,

5.
einer Schlachtprämie,

6.
von Ergänzungsbeträgen.

Die Vorschriften dieser Verordnung über die Gewährung der Mutterschafprämie gelten für die Gewährung der Ziegenprämie mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Mutterschafprämie die Ziegenprämie tritt, soweit nicht Abweichendes geregelt ist.


§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).


§ 3 Betriebssitz



(1) Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(2) Hat der Erzeuger nur eine Betriebsstätte, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Erzeugers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung und der Flächenzahlungs-Verordnung insgesamt übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.


§ 4 Anträge, Muster, Erklärung



(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 sind bei der zuständigen Landesstelle einzureichen. Für die Anträge und die Erklärung über die Teilnahme an der Extensivierungsprämie sind die von den Landesstellen hierfür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden.

(2) Die Erzeuger können Anträge auf die

1.
Sonderprämie und die Schlachtprämie während des ganzen Kalenderjahres,

2.
Mutterkuhprämie jährlich in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Mai und

3.
Mutterschafprämie jährlich in der Zeit vom 1. bis zum 31. Januar

stellen. Die Erklärung über die Teilnahme an der Extensivierungsprämie ist in dem Antrag auf Flächenzahlungen nach § 4 der Flächenzahlungs-Verordnung abzugeben.


§ 4a Gewährung von Prämien bei Übertragung des Betriebes



Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Antrags auf Gewährung von Prämien und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Prämiengewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, wird die Prämie abweichend von Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 327 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dem Übergeber gewährt. Die Prämie wird gewährt, wenn der Übergeber alle Bedingungen für die Gewährung der Prämie im übertragenen Betrieb erfüllt.


§ 4b Elektronische Kommunikation



§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen nichts anderes vorsehen. Für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Übermittlung der einem elektronischen übermittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden können, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten.