(1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Schlachtprämie, die Mutterkuhprämie oder die Extensivierungsprämie erhalten will, hat ein Register nach Artikel 7 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie nach §
24i der
Viehverkehrsverordnung zu führen. Ein Erzeuger, der die Mutterschafprämie beantragen will, hat ein Bestandsregister nach §
24c der
Viehverkehrsverordnung zu führen.
(2) Das Bestandsregister muss für die Mutterschafprämie zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Anzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen weiblichen Schafe, die mindestens einmal abgelammt haben oder mindestens ein Jahr alt sind (prämienfähige Mutterschafe), und
- 2.
- die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehaltenen prämienfähigen Mutterschafe.
Eine Kopie des Bestandsregisters ist mit jedem Antrag auf Mutterschafprämie vorzulegen.