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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben

§ 5 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 5 Kennzeichnung, Anzeige



Die Sonderprämie, die Schlachtprämie, die Mutterkuhprämie oder die Extensivierungsprämie kann ein Erzeuger nur für Rinder erhalten, wenn

1.
sie nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit den dort genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gekennzeichnet sind und

2.
deren Kennzeichnung nach § 24e der Viehverkehrsverordnung und deren Bestandsveränderung nach § 24g der Viehverkehrsverordnung der dafür zuständigen Landesstelle angezeigt wurden.

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Zitierungen von § 5 Rinder- und Schafprämien-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 Rind/SchafPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Rind/SchafPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 Rind/SchafPrV Anträge, Antragstellung und Ausfuhranmeldung
... oder schlachten lassen, haben dafür zu sorgen, dass die an diesen Rindern nach § 5 angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst und in der von ihnen erstellten Abrechnung oder ... Inhaber von Betrieben nach Satz 1 haben die Unterlagen, in denen die Kennzeichnung nach § 5 erfasst wird, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folgt, ...
§ 33 Rind/SchafPrV Übergangsvorschriften
... lassen, haben dafür zu sorgen, dass die an diesen männlichen Rindern nach § 5 angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst und in der von ihnen erstellten Abrechnung oder ... Inhaber von Betrieben nach Satz 1 haben die Unterlagen, in denen die Kennzeichnung nach § 5 erfasst wird, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folgt, ... der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 zu beantragen. 2. Abweichend von § 5 Nr. 2 kann die Sonderprämie auch für Rinder gewährt werden, deren Kennzeichnung ...