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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben

§ 15 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 15 Zusätzliche Reserven für Erzeuger in benachteiligten Gebieten



(1) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen rechnerisch nach den in § 1 genannten Rechtsakten entstandenen Anteile an den zusätzlichen Reserven zuständig.

(2) Einem Erzeuger können Prämienansprüche aus der zusätzlichen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Für die Anträge gilt § 14 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Aus der zusätzlichen Reserve können Prämienansprüche ausschließlich den Erzeugern zugeteilt werden, die nach § 14 Abs. 4 für die Verteilung der nationalen Reserve in Betracht kommen.

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