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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben

§ 25 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 25 Milcherzeuger



Für Erzeuger, die Milch oder Milcherzeugnisse abgeben, wird die in Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannte Mengenbegrenzung von 120.000 Kilogramm einzelbetriebliche Referenzmenge aufgehoben.