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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben

5. Abschnitt - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)


5. Abschnitt Mutterkuhprämie

§ 25 Milcherzeuger



Für Erzeuger, die Milch oder Milcherzeugnisse abgeben, wird die in Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannte Mengenbegrenzung von 120.000 Kilogramm einzelbetriebliche Referenzmenge aufgehoben.


§ 26 Mindesttierzahl je Antrag



Die Mutterkuhprämie kann nur für mindestens drei Tiere beantragt werden.


§ 27 Bestandswechsel, Ersetzung



(1) Für jede Mutterkuh kann in jedem Kalenderjahr die Mutterkuhprämie nur einmal beantragt werden. Dies gilt auch, wenn das Tier den Erzeuger wechselt.

(2) Ein Erzeuger, der eine im Prämienantrag angegebene Mutterkuh oder Färse nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 durch eine andere Mutterkuh oder Färse innerhalb des Haltungszeitraumes ersetzt, hat dies innerhalb von zehn Werktagen nach der Ersetzung der zuständigen Landesstelle schriftlich zu melden unter Angabe

1.
seines Namens, seiner Anschrift und der im Prämienantrag aufgeführten Nummer seines Betriebes,

2.
der Ohrmarkennummer und des Abgangsdatums des ersetzten Tieres,

3.
des Datums der Ersetzung,

4.
der Ohrmarkennummer, der Rasse und des Geburtsdatums des Ersatztieres.


§ 28 (weggefallen)





§ 28a Nationale Höchstgrenze



(1) Um sicherzustellen, dass die Summe der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Prämienansprüche gemäß Artikel 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 die festgesetzte Höchstgrenze nicht überschreitet,

1.
verfallen am 29. März 2000 die bei den Ländern gemäß § 14 Abs. 2 vorhandenen Anteile an der nationalen Reserve sowie die gemäß § 14 Abs. 5 noch nicht von den Ländern verwalteten Anteile an dieser Reserve und

2.
werden die den Erzeugern zugeteilten Prämienansprüche in den anderen als den in § 14 Abs. 6 Nr. 1 genannten Gebieten durch Multiplikation mit dem Faktor 0,975 neu festgesetzt.

(2) Hat die Neufestsetzung nach Absatz 1 Nr. 2 eine Unterschreitung der nationalen Höchstgrenze zur Folge, werden die Prämienansprüche, die sich als Differenz zur nationalen Höchstgrenze ergeben, auf die Länder, in denen die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gebiete liegen, nach der jeweiligen Zahl der in diesen Gebieten neu zugeteilten Prämienansprüche im Verhältnis zur Gesamtzahl der nach Absatz 1 Nr. 2 neu zugeteilten Prämienansprüche als Anteile an der nationalen Reserve zur Verwaltung verteilt.