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Änderung Anlage 9 Regionalisierungsgesetz vom 01.01.2026

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Anlage 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
Anlage 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 287
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 9 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 9 (zu § 9 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3a


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Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel

für das Bundesland: | im Jahr
zum Stichtag 30. Juni

| | Bereich | Landes-
haushalt
(Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Betrag
(in EUR)

1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | | Zuweisung nach § 9 Abs. 3a RegG |

1.2 | | Minderung/Aufstockung aufgrund
Länderausgleich |

1.3 | | Landesmittel |

1.4 | | verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.1 bis 1.3) |

2 | 2.1 | Ausgleich von
finanziellen Nachteilen
im öffentlichen
Personennahverkehr
| | geleistete Zahlungen gemäß Landesrichtlinie |

2.2 | | geleistete Zahlungen für zusätzliche Ausgaben |

2.3 | | Summe (2.1 und 2.2) |

3 | | Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben | | (Differenz aus 1.4 und 2.3) |


Dem Verwendungsnachweis sind geeignete inhaltliche Erläuterungen, Hinweise zur Validität (z. B. endgültige Testierung) sowie Aussagen zur Höhe des Mittelabflusses im Berichtsjahr beizufügen. Die Verwendungsnachweise der Vorjahre sind zu aktualisieren.