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Artikel 1 - Elftes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (11. RegGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Regionalisierungsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2026 RegG § 9, Anlage 9 (neu)

Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Es soll in digitaler Form erhältlich sein und in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2025" durch die Angabe „2030" ersetzt.

bb)
Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

„Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7a ausgeglichen."

c)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „wird" die Angabe „in den Jahren 2023 bis 2025" eingefügt.

d)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Der Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2026 bis 2030 wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg 203.200.000 Euro
Bayern299.830.000 Euro
Berlin152.790.000 Euro
Brandenburg12.010.000 Euro
Bremen7.500.000 Euro
Hamburg99.030.000 Euro
Hessen96.940.000 Euro
Mecklenburg-Vorpommern14.770.000 Euro
Niedersachsen 80.840.000 Euro
Nordrhein-Westfalen358.460.000 Euro
Rheinland-Pfalz45.650.000 Euro
Saarland7.500.000 Euro
Sachsen40.770.000 Euro
Sachsen-Anhalt17.130.000 Euro
Schleswig-Holstein42.930.000 Euro
Thüringen20.650.000 Euro."


 
e)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Von den für die Jahre 2024 bis 2030 jeweils zur Verfügung zu stellenden Beträgen ist je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen."

f)
Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Länder haben einvernehmlich die in den Absätzen 3 und 3a jeweils festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung anzupassen."

g)
Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 3 und 3a verantwortlich und weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8, ab dem Jahr 2026 nach Maßgabe der Anlage 9, bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach. Nachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden sind. Bei der Erstellung des Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten."

h)
Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Die Mittel nach Absatz 3a stehen für den Ausgleich der finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3 im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 zur Verfügung."

2.
Nach Anlage 8 wird die folgende Anlage 9 eingefügt:

Anlage 9 (zu § 9 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3a

Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland: im Jahr
zum Stichtag 30. Juni
  BereichLandes-
haushalt
(Kapitel/Titel)
VerwendungszweckBetrag
(in EUR)
1 1.1Verfügbare Mittel  Zuweisung nach § 9 Abs. 3a RegG  
1.2 Minderung/Aufstockung aufgrund
Länderausgleich
 
1.3 Landesmittel 
1.4 verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.1 bis 1.3)  
2 2.1Ausgleich von
finanziellen Nachteilen
im öffentlichen
Personennahverkehr
 geleistete Zahlungen gemäß Landesrichtlinie  
2.2 geleistete Zahlungen für zusätzliche Ausgaben  
2.3 Summe (2.1 und 2.2)  
3 Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben
 (Differenz aus 1.4 und 2.3)  


 
Dem Verwendungsnachweis sind geeignete inhaltliche Erläuterungen, Hinweise zur Validität (z. B. endgültige Testierung) sowie Aussagen zur Höhe des Mittelabflusses im Berichtsjahr beizufügen. Die Verwendungsnachweise der Vorjahre sind zu aktualisieren."