Synopse aller Änderungen des Regionalisierungsgesetz am 23.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2021 durch Artikel 1 des 6. RegGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RegG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3011

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Regionalisierung
§ 4 Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen
§ 5 Finanzierung und Verteilung
§ 6 Verwendung
§ 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19
§ 8 (aufgehoben)
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 4 und 9) Verteilung der Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2016 bis einschließlich 2031
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 7, 8 und 9) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 11 und 12) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2020 bis einschließlich 2031
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2) Verwendungsnachweis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 7 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1
(Text neue Fassung)

Anlage 5 (zu § 7 Absatz 9) Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4

§ 5 Finanzierung und Verteilung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu.



(1) 1 Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu. 2 Damit leistet der Bund einen Finanzierungsbeitrag zu dieser Länderaufgabe. 3 Die Länder leisten im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie jedes Jahr angemessene eigene Beiträge zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs.

(2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt.

(3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 vom Hundert.

(4) Die sich nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Länder verteilt.

(5) Zusätzlich zu den in der Anlage 1 festgelegten Beträgen erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 2016 zusammen Regionalisierungsmittel in Höhe von 200 Millionen Euro.

(6) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich 2031 steigt der in Absatz 5 genannte Betrag jährlich um 1,8 vom Hundert.

(7) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 ergebenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A auf diese Länder verteilt.

(8) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil B auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verteilt.

(9) Von den in den Anlagen 1 und 2 Teil B festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats überwiesen.

(10) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen.

(11) 1 Über die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder ab dem Jahr 2020 die folgenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel:

1. für das Jahr 2020: 150.000.000,00 Euro

2. für das Jahr 2021: 302.700.000,00 Euro

3. für das Jahr 2022: 308.148.600,00 Euro und

4. für das Jahr 2023: 463.695.274,80 Euro.

2 Ab dem Jahr 2024 steigt der Betrag bis 2031 jährlich um 1,8 vom Hundert des Betrags des jeweiligen Vorjahres.

(12) 1 Die sich nach Absatz 11 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 3 auf die Länder verteilt. 2 Von diesen Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. jedes Monats überwiesen.



§ 6 Verwendung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.



(1) 1 Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. 2 Die Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um in Vorjahren für den öffentlichen Personennahverkehr geleistete eigene Finanzierungsbeiträge der Länder, Aufgabenträger und Kommunen nachträglich zu erstatten.

(2) 1 Die Länder weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2016, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 4 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. 2 Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.



§ 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19


(1) 1 Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Der Betrag wird auf 2.500.000.000 Euro festgesetzt.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:


Baden-Württemberg | 278.253.658,54 Euro

Bayern | 381.092.682,93 Euro

Berlin | 128.064.939,02 Euro

Brandenburg | 132.872.987,81 Euro

Bremen | 14.878.048,78 Euro

Hamburg | 51.585.365,85 Euro

Hessen | 181.090.243,90 Euro

Mecklenburg-Vorpommern | 78.276.890,24 Euro

Niedersachsen | 212.387.804,88 Euro

Nordrhein-Westfalen | 423.780.487,81 Euro

Rheinland-Pfalz | 127.673.170,73 Euro

Saarland | 31.036.585,36 Euro

Sachsen | 166.995.731,71 Euro

Sachsen-Anhalt | 118.456.524,39 Euro

Schleswig-Holstein | 80.482.926,83 Euro

Thüringen | 93.071.951,22 Euro


(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Betrag nach Absatz 1 ist zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 zu verwenden.

(5)
1 Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 2 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die im Jahr 2020 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2 Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(6)
1 Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung des Betrags nach Absatz 1 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 31. Dezember 2021 nach. 2 Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuüberweisen. 3 Die Bundesregierung erstellt aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.



(4) 1 Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Der Betrag wird auf 1.000.000.000,00 Euro festgesetzt.

(5) Der Betrag
nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt:


Baden-Württemberg | 103.300.000,00 Euro

Bayern | 203.600.000,00 Euro

Berlin | 70.800.000,00 Euro

Brandenburg | 27.800.000,00 Euro

Bremen | 7.500.000,00 Euro

Hamburg | 50.400.000,00 Euro

Hessen | 91.400.000,00 Euro

Mecklenburg-Vorpommern | 21.100.000,00 Euro

Niedersachsen | 79.900.000,00 Euro

Nordrhein-Westfalen | 185.400.000,00 Euro

Rheinland-Pfalz | 31.500.000,00 Euro

Saarland | 7.600.000,00 Euro

Sachsen | 36.400.000,00 Euro

Sachsen-Anhalt | 23.700.000,00 Euro

Schleswig-Holstein | 35.400.000,00 Euro

Thüringen | 24.200.000,00 Euro


(6) 1 Die Beträge nach den Absätzen
1 und 4 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 und 2021 zu verwenden. 2 Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 und 2021. 3 Eine Nachschusspflicht besteht nicht. 4 Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbeitrag des Bundes anteilig. 5 Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. 6 Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.

(7)
1 Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2 und 5 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2 Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(8)
1 Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. 2 Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.

(9) 1 Die
Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1 und 4 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie folgt nach:

1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 8 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;

2.
bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;

3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land eine Zusammenstellung aller finanziellen Nachteile der Jahre 2020 und 2021, die ausgeglichen worden sind bzw. noch ausgeglichen werden sollen;

4. bis zum 30. Juni 2023 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 und 2021 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.

2
Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.

(10) 1
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende des Jahres 2021 und 2022 über den aktuellen Sachstand. 2 Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 7 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1




Anlage 5 (zu § 7 Absatz 9) Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4


vorherige Änderung

Formular 'Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel' (BGBl. 2020 I S. 1686)





Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel

für das Bundesland | zum Stichtag

| Bereich | Landes-
haushalt
(Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Summe
2021
und 2020
(in EUR) | 2021
(in EUR) | 2020
(in EUR)

1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | | Zuweisung nach § 7 Absatz 1 RegG | | |

1.2 | | Zuweisung nach § 7 Absatz 4 RegG | | |

1.3 | | Minderung/Aufstockung aufgrund
des Länderausgleichs | | |

1.4 | | Zwischensumme
(Summe 1.1 bis 1.3) | | |

1.5 | | Landesmittel | | |

1.6 | | weitere Mittel | | |

1.7 | | verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.4, 1.5 und 1.6) | | |

2 | 2.1 | Ausgleich von finan-
ziellen Nachteilen
im öffentlichen
Personennahverkehr | | aufgrund geringerer Ausgleichs-
leistungen | | |

2.2 | | aufgrund des Rückgangs von
Fahrgeldeinnahmen | | |

2.3 | | aufgrund des Rückgangs von Aus-
gleichszahlungen aus allgemeinen
Vorschriften | | |

2.4 | | aufgrund erhöhter Aufwendungen
für Infektionsschutz | | |

2.5 | | Summe (2.1 bis 2.4) | | |

3 | | Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben | | (Differenz aus 1.7 und 2.5) | | |





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