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Synopse aller Änderungen des Regionalisierungsgesetz am 01.06.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2022 durch Artikel 1 des 7. RegGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RegG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 812

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Regionalisierung
§ 4 Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen
§ 5 Finanzierung und Verteilung
§ 6 Verwendung
§ 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

§ 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 4 und 9) Verteilung der Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2016 bis einschließlich 2031
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 7, 8 und 9) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 11 und 12) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2020 bis einschließlich 2031
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2) Verwendungsnachweis
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 7 Absatz 9) Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4


Anlage 5 (zu § 7 Absatz 12) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6
Anlage 6 (zu § 8 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2

§ 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19


(1) 1 Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Der Betrag wird auf 2.500.000.000 Euro festgesetzt.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:


Baden-Württemberg | 278.253.658,54 Euro

Bayern | 381.092.682,93 Euro

Berlin | 128.064.939,02 Euro

Brandenburg | 132.872.987,81 Euro

Bremen | 14.878.048,78 Euro

Hamburg | 51.585.365,85 Euro

Hessen | 181.090.243,90 Euro

Mecklenburg-Vorpommern | 78.276.890,24 Euro

Niedersachsen | 212.387.804,88 Euro

Nordrhein-Westfalen | 423.780.487,81 Euro

Rheinland-Pfalz | 127.673.170,73 Euro

Saarland | 31.036.585,36 Euro

Sachsen | 166.995.731,71 Euro

Sachsen-Anhalt | 118.456.524,39 Euro

Schleswig-Holstein | 80.482.926,83 Euro

Thüringen | 93.071.951,22 Euro


(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.

(4) 1 Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Der Betrag wird auf 1.000.000.000,00 Euro festgesetzt.

(5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt:


Baden-Württemberg | 103.300.000,00 Euro

Bayern | 203.600.000,00 Euro

Berlin | 70.800.000,00 Euro

Brandenburg | 27.800.000,00 Euro

Bremen | 7.500.000,00 Euro

Hamburg | 50.400.000,00 Euro

Hessen | 91.400.000,00 Euro

Mecklenburg-Vorpommern | 21.100.000,00 Euro

Niedersachsen | 79.900.000,00 Euro

Nordrhein-Westfalen | 185.400.000,00 Euro

Rheinland-Pfalz | 31.500.000,00 Euro

Saarland | 7.600.000,00 Euro

Sachsen | 36.400.000,00 Euro

Sachsen-Anhalt | 23.700.000,00 Euro

Schleswig-Holstein | 35.400.000,00 Euro

Thüringen | 24.200.000,00 Euro

vorherige Änderung nächste Änderung


(6) 1 Die Beträge nach den Absätzen 1 und 4 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 und 2021 zu verwenden. 2 Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 und 2021. 3 Eine Nachschusspflicht besteht nicht. 4 Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbeitrag des Bundes anteilig. 5 Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. 6 Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.

(7)
1 Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2 und 5 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2 Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(8)
1 Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. 2 Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.

(9)
1 Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1 und 4 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie folgt nach:

1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 8 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;




(6) 1 Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Der Betrag wird auf 1.200.000.000,00 Euro festgesetzt.

(7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt:


Baden-Württemberg | 140.900.000,00 Euro

Bayern | 254.000.000,00 Euro

Berlin | 108.500.000,00 Euro

Brandenburg | 26.300.000,00 Euro

Bremen | 16.200.000,00 Euro

Hamburg | 69.000.000,00 Euro

Hessen | 88.500.000,00 Euro

Mecklenburg-Vorpommern | 16.400.000,00 Euro

Niedersachsen | 96.000.000,00 Euro

Nordrhein-Westfalen | 224.700.000,00 Euro

Rheinland-Pfalz | 41.700.000,00 Euro

Saarland | 8.200.000,00 Euro

Sachsen | 34.400.000,00 Euro

Sachsen-Anhalt | 17.400.000,00 Euro

Schleswig-Holstein | 41.900.000,00 Euro

Thüringen | 15.900.000,00 Euro.


(8) 1
Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden. 2 Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022. 3 Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbetrag des Bundes anteilig. 4 Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. 5 Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.

(9)
1 Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2 Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(10)
1 Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. 2 Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.

(11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.

(12)
1 Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie folgt nach:

1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;

2. bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land eine Zusammenstellung aller finanziellen Nachteile der Jahre 2020 und 2021, die ausgeglichen worden sind bzw. noch ausgeglichen werden sollen;

4. bis zum 30. Juni 2023 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 und 2021 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.



3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Absätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6 wird mit angezeigt;

4. bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.

2 Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(10) 1 Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende des Jahres 2021 und 2022 über den aktuellen Sachstand. 2 Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.



(13) 1 Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021 bis 2023 über den aktuellen Sachstand. 2 Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 (aufgehoben)




§ 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. 2 Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt.

(2) 1 Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Der Betrag wird auf 2.500.000.000,00 Euro festgesetzt.

(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:


Baden-Württemberg | 293.600.000,00 Euro

Bayern | 529.200.000,00 Euro

Berlin | 226.100.000,00 Euro

Brandenburg | 54.700.000,00 Euro

Bremen | 33.800.000,00 Euro

Hamburg | 143.800.000,00 Euro

Hessen | 184.300.000,00 Euro

Mecklenburg-Vorpommern | 34.100.000,00 Euro

Niedersachsen | 200.100.000,00 Euro

Nordrhein-Westfalen | 468.100.000,00 Euro

Rheinland-Pfalz | 86.800.000,00 Euro

Saarland | 17.100.000,00 Euro

Sachsen | 71.700.000,00 Euro

Sachsen-Anhalt | 36.200.000,00 Euro

Schleswig-Holstein | 87.300.000,00 Euro

Thüringen | 33.100.000,00 Euro.


(4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.

(5) 1 Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2 Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(6) 1 Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 6 nach. 2 Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 4 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 7 Absatz 9) Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4




Anlage 5 (zu § 7 Absatz 12) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6


vorherige Änderung nächste Änderung


Bedarfsmeldung/Nachweis
über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel




Nachweis
über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel

für das Bundesland | zum Stichtag

vorherige Änderung nächste Änderung

| Bereich | Landes-
haushalt
(Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Summe
2021
und 2020

(in EUR) | 2021
(in EUR) | 2020
(in EUR)

1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | | Zuweisung nach § 7 Absatz 1 RegG | | |

1.2 | | Zuweisung nach § 7 Absatz 4 RegG | | |

1.3 | |
Minderung/Aufstockung aufgrund
des
Länderausgleichs | | |

1.4
| | Zwischensumme
(Summe 1.1 bis 1.3) | | |

1.5
| | Landesmittel | | |

1.6
| | weitere Mittel | | |

1.7
| | verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.4, 1.5 und 1.6) | | |

2 | 2.1 | Ausgleich von finan-
ziellen Nachteilen
im öffentlichen
Personennahverkehr
| | aufgrund geringerer Ausgleichs-
leistungen | | |

2.2 | | aufgrund des Rückgangs von
Fahrgeldeinnahmen | | |

2.3 | | aufgrund des Rückgangs von Aus-
gleichszahlungen
aus allgemeinen
Vorschriften
| | |

2.4 | | aufgrund erhöhter Aufwendungen
für Infektionsschutz
| | |

2.5 | | Summe (2.1 bis 2.4) | | |

3 | | Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben | | (Differenz aus 1.7 und 2.5) | | |



| Bereich | Landes-
haushalt
(Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Summe
(in EUR) | 2022
(in EUR) |
2021
(in EUR) | 2020
(in EUR)

1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | | Zuweisung nach § 7 RegG | | | |

1.2 | | Minderung/Aufstockung
aufgrund des
Länderausgleichs | | | |

1.3
| | Zwischensumme
(Summe 1.1 bis 1.2) | | | |

1.4
| | Landesmittel | | | |

1.5
| | weitere Mittel | | | |

1.6
| | verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.3, 1.4 und 1.5) | | | |

2 | 2.1 | Ausgleich von
finanziellen Nach-
teilen im öffent-
lichen Personen-
nahverkehr
| | aufgrund geringerer Ausgleichs-
leistungen | | | |

2.2 | | aufgrund des Rückgangs von
Fahrgeldeinnahmen | | | |

2.3 | | aufgrund des Rückgangs von
Ausgleichszahlungen
aus
allgemeinen Vorschriften
| | | |

2.4 | | abzgl. ersparter Aufwendungen | | | |

2.5 | | Summe (2.1 bis 2.3, abzgl. 2.4) | | | |

3 | | Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben | | (Differenz aus 1.6 und 2.5) | | | |

4 | | Nachrichtlich | | Ausgleich aufgrund erhöhter
Aufwendungen für Infektions-
schutz (vollständig aus Landes-
mitteln) |
| | |

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6 (neu)




Anlage 6 (zu § 8 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2


vorherige Änderung

 



Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel

für das Bundesland | zum Stichtag 30. Juni 2024

| Bereich | Landes-
haushalt
(Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Betrag
(in EUR)

1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | | Zuweisung nach § 8 RegG |

1.2 | | Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs |

1.3 | | verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.1 und 1.2) |

2 | 2.1 | Ausgleich von
finanziellen Nach-
teilen im öffent-
lichen Personen-
nahverkehr
| | aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen ein-
schließlich dadurch bedingter Rückgänge von Ausgleichs-
zahlungen |

2.2 | | aufgrund der Erstattung administrativer Aufwendungen |

2.3 | | Summe (2.1 und 2.2) |

3 | | Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben | | (Differenz aus 1.3 und 2.3) |

4 | | Nachrichtlich | | Sonstige Ausgaben ÖPNV/SPNV |