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Synopse aller Änderungen des Regionalisierungsgesetz am 25.04.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. April 2023 durch Artikel 1 des 9. RegGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RegG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2023 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 107

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Regionalisierung
§ 4 Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen
§ 5 Finanzierung und Verteilung
§ 6 Verwendung
§ 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19
§ 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 9 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 4 und 9) Verteilung der Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2016 bis einschließlich 2031
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 7, 8 und 9) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 11 und 12) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2020 bis einschließlich 2031
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 13 und 14) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2022 bis einschließlich 2031
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 2) Verwendungsnachweis
Anlage 6 (zu § 7 Absatz 12) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6
Anlage 7 (zu § 8 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2
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Anlage 8 (zu § 9 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3
(heute geltende Fassung) 

§ 5 Finanzierung und Verteilung


(1) 1 Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu. 2 Damit leistet der Bund einen Finanzierungsbeitrag zu dieser Länderaufgabe. 3 Die Länder leisten im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie jedes Jahr angemessene eigene Beiträge zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs.

(2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt.

(3) 1 Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2022 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 Prozent. 2 Ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 3 Prozent.

(4) Die sich nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Länder verteilt.

(5) Zusätzlich zu den in der Anlage 1 festgelegten Beträgen erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 2016 zusammen Regionalisierungsmittel in Höhe von 200 Millionen Euro.

(6) 1 Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2022 steigt der in Absatz 5 genannte Betrag jährlich um 1,8 Prozent. 2 Ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 5 bezeichnete Betrag jährlich um 3 Prozent.

(7) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 ergebenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A auf diese Länder verteilt.

(8) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil B auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verteilt.

(9) Von den in den Anlagen 1 und 2 Teil B festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats überwiesen.

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(10) 1 Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen. 2 Abweichend von § 37 Absatz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes erhöhen sich die Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen und für die Nutzung von Personenbahnhöfen im Jahr 2023 um 1,8 Prozent.



(10) 1 Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen. 2 Abweichend von § 37 Absatz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes erhöhen sich die Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen und für die Nutzung von Personenbahnhöfen in den Jahren 2023 bis 2025 um 1,8 Prozent.

(11) 1 Über die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder ab dem Jahr 2020 die folgenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel:

1. für das Jahr 2020: 150.000.000,00 Euro

2. für das Jahr 2021: 302.700.000,00 Euro

3. für das Jahr 2022: 308.148.600,00 Euro und

4. für das Jahr 2023: 467.393.058,00 Euro.

2 Ab dem Jahr 2024 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der Betrag jährlich um 3 Prozent des Betrags des jeweiligen Vorjahres.

(12) 1 Die sich nach Absatz 11 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 3 auf die Länder verteilt. 2 Von diesen Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. jedes Monats überwiesen.

(13) 1 Über die in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder im Jahr 2022 zusätzliche Regionalisierungsmittel in Höhe von 1 Milliarde Euro. 2 Der in Satz 1 bezeichnete Betrag steigt ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 jährlich um 3 Prozent.

(14) 1 Die sich nach Absatz 13 ergebenden absoluten Zahlbeträge sind nach Maßgabe der Anlage 4 auf die Länder zu verteilen. 2 Der Jahresbetrag für das Jahr 2022 ist spätestens mit Ablauf des 30. Dezember 2022 zu überweisen. 3 Ab dem Jahr 2023 ist von dem jeweiligen Jahresbetrag je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.



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§ 9 (neu)




§ 9 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket


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(1) 1 Die Länder führen ab dem 1. Mai 2023 ein Ticket ein, das zur bundesweiten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt (Deutschlandticket). 2 Es soll in digitaler Form erhältlich sein und für ein Entgelt zum Zeitpunkt der Einführung von 49 Euro je Monat in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten werden. 3 Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten für den Zeitraum bis 31. Dezember 2023 als erteilt. 4 Der Tarif ist bis zum Erlass entsprechender Regelungen durch die Aufgabenträger, längstens jedoch bis zum 30. September 2023 vorläufig anzuwenden. 5 Der maßgebliche Ausgleich finanzieller Nachteile entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird von den Ländern bzw. den zuständigen Behörden abgewickelt.

(2) 1 Den Ländern steht für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 für den Ausgleich der durch die Einführung und Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag von 1.500.000.000,00 Euro für jedes Kalenderjahr aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Mit den jährlichen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der durch das Deutschlandticket entstandenen finanziellen Nachteile. 3 Für das Jahr 2023 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen der Absätze 7 und 8 ausgeglichen.

(3) Der jährliche Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:


Baden-Württemberg | 176.200.000,00 Euro

Bayern | 317.500.000,00 Euro

Berlin | 135.700.000,00 Euro

Brandenburg | 32.800.000,00 Euro

Bremen | 20.300.000,00 Euro

Hamburg | 86.300.000,00 Euro

Hessen | 110.600.000,00 Euro

Mecklenburg-Vorpommern | 20.400.000,00 Euro

Niedersachsen | 120.000.000,00 Euro

Nordrhein-Westfalen | 280.800.000,00 Euro

Rheinland-Pfalz | 52.100.000,00 Euro

Saarland | 10.300.000,00 Euro

Sachsen | 43.000.000,00 Euro

Sachsen-Anhalt | 21.700.000,00 Euro

Schleswig-Holstein | 52.400.000,00 Euro

Thüringen | 19.900.000,00 Euro.


(4) 1 Der Betrag für das Jahr 2023 ist zum 15. Mai 2023 zu überweisen. 2 Von den für die Jahre 2024 und 2025 jeweils zur Verfügung zu stellenden Beträgen ist je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.

(5) 1 Die Länder haben einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die je Kalenderjahr tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung anzupassen. 2 Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(6) 1 Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8 bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach. 2 Nachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden sind. 3 Bei der Erstellung des Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern. 4 Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. 5 Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.

(7) 1 Für das Kalenderjahr 2023 ist nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 zu prüfen, auf welche Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3, die im Jahr 2023 entstanden sind, hälftig auszugleichen. 2 Im Benehmen mit den Ländern beauftragt der Bund eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der für die Prüfung erforderlichen Untersuchung der finanziellen Nachteile durch das Deutschlandticket.

(8) 1 Sollte die Prüfung aufgrund des Absatzes 7 ergeben, dass der Betrag nach Absatz 2 für das Jahr 2023 nicht ausgereicht hat, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hälftig auszugleichen, steht den Ländern nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung mit Wirkung zum Jahr 2025 ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages zu, den die finanziellen Nachteile den Betrag von 3 Milliarden Euro übersteigen. 2 Sollte die Prüfung aufgrund des Absatzes 7 ergeben, dass der Betrag nach Absatz 2 im Jahr 2023 zu hoch war, um die finanziellen Nachteile, die auf das Deutschlandticket zurückzuführen sind, hälftig auszugleichen, steht dem Bund nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung mit Wirkung zum Jahr 2025 ein Betrag entsprechend dem Ergebnis der Prüfung zu.

(9) Die Bundesregierung hat jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht zu erstellen, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 5 (zu § 6 Absatz 2) Verwendungsnachweis


Vordruck 'Nachweis über die Verwendung der Regionalisierungsmittel', Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 2763)


Vordruck 'Nachweis über die Verwendung der Regionalisierungsmittel', Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 2764)



In der Grafik nicht konsolidiert:

... in der Position Nummer 6 in der Spalte 'Verwendungszweck' die Angabe '§ 145' durch die Angabe '§ 228' ersetzt.

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... werden in der Kopfzeile der Tabelle die Wörter 'an BMVI' gestrichen.

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Anlage 8 (neu)




Anlage 8 (zu § 9 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3


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Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel

für das Bundesland: | im Jahr:

zum Stichtag 30. Juni des Folgejahres

| Bereich | Landes-
haushalt
(Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Betrag
(in EUR) | Betrag Vorjahr
(in EUR)

1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | | Zuweisung nach § 9 RegG | |

1.2 | | Minderung/Aufstockung aufgrund
Länderausgleich | |

1.3 | | Landesmittel | |

1.4 | | verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.1 bis 1.3) | |

2 | 2.1 | Ausgleich von
finanziellen Nachteilen
im öffentlichen
Personennahverkehr | | Hochgerechnete Fahrgeld-
einnahmen (Soll-Wert) | |

2.2 | | Ist-Einnahmen | |

2.3 | | finanzielle Nachteile aufgrund
des Rückgangs von Fahrgeld-
einnahmen durch das Deutsch-
landticket (Differenz 2.1 und 2.2) | |

2.4 | | finanzielle Nachteile aufgrund der
Erstattung von Mehrkosten der
Einführung | |

2.5 | | Gesamtsumme (2.3 und 2.4) | |

3 | | Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben | | (Differenz aus 1.4 und 2.5) | |


Zu den einzelnen Punkten werden geeignete inhaltliche Erläuterungen sowie Hinweise zur Validität (z. B. endgültige Testierung) beigefügt. Die Vorjahreswerte sind zu aktualisieren.