Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Regionalisierungsgesetz (RegG k.a.Abk.)

Artikel 4 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2395; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 9240-3 Personenbeförderung
| |

§ 9 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket



(1) 1Die Länder führen ab dem 1. Mai 2023 ein Ticket ein, das zur bundesweiten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt (Deutschlandticket). 2Es soll in digitaler Form erhältlich sein und für ein Entgelt zum Zeitpunkt der Einführung von 49 Euro je Monat in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten werden. 3Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten für den Zeitraum bis 31. Dezember 2023 als erteilt. 4Der Tarif ist bis zum Erlass entsprechender Regelungen durch die Aufgabenträger, längstens jedoch bis zum 30. September 2023 vorläufig anzuwenden. 5Der maßgebliche Ausgleich finanzieller Nachteile entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird von den Ländern bzw. den zuständigen Behörden abgewickelt.

(2) 1Den Ländern steht für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 für den Ausgleich der durch die Einführung und Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag von 1.500.000.000,00 Euro für jedes Kalenderjahr aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Mit den jährlichen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der durch das Deutschlandticket entstandenen finanziellen Nachteile. 3Für das Jahr 2023 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen der Absätze 7 und 8 ausgeglichen.

(3) Der jährliche Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg 176.200.000,00 Euro
Bayern317.500.000,00 Euro
Berlin135.700.000,00 Euro
Brandenburg32.800.000,00 Euro
Bremen20.300.000,00 Euro
Hamburg86.300.000,00 Euro
Hessen110.600.000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern20.400.000,00 Euro
Niedersachsen120.000.000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen280.800.000,00 Euro
Rheinland-Pfalz52.100.000,00 Euro
Saarland10.300.000,00 Euro
Sachsen43.000.000,00 Euro
Sachsen-Anhalt21.700.000,00 Euro
Schleswig-Holstein52.400.000,00 Euro
Thüringen19.900.000,00 Euro.


(4) 1Der Betrag für das Jahr 2023 ist zum 15. Mai 2023 zu überweisen. 2Von den für die Jahre 2024 und 2025 jeweils zur Verfügung zu stellenden Beträgen ist je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.

(5) 1Die Länder haben einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die je Kalenderjahr tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung anzupassen. 2Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(6) 1Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8 bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach. 2Nachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden sind. 3Bei der Erstellung des Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern. 4Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. 5Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.

(7) 1Für das Kalenderjahr 2023 ist nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 zu prüfen, auf welche Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3, die im Jahr 2023 entstanden sind, hälftig auszugleichen. 2Im Benehmen mit den Ländern beauftragt der Bund eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der für die Prüfung erforderlichen Untersuchung der finanziellen Nachteile durch das Deutschlandticket.

(8) 1Sollte die Prüfung aufgrund des Absatzes 7 ergeben, dass der Betrag nach Absatz 2 für das Jahr 2023 nicht ausgereicht hat, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hälftig auszugleichen, steht den Ländern nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung mit Wirkung zum Jahr 2025 ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages zu, den die finanziellen Nachteile den Betrag von 3 Milliarden Euro übersteigen. 2Sollte die Prüfung aufgrund des Absatzes 7 ergeben, dass der Betrag nach Absatz 2 im Jahr 2023 zu hoch war, um die finanziellen Nachteile, die auf das Deutschlandticket zurückzuführen sind, hälftig auszugleichen, steht dem Bund nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung mit Wirkung zum Jahr 2025 ein Betrag entsprechend dem Ergebnis der Prüfung zu.

(9) Die Bundesregierung hat jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht zu erstellen, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.





 

Frühere Fassungen von § 9 Regionalisierungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2023Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
vom 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 107

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Regionalisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 8 RegG (zu § 9 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3 (vom 25.04.2023)
...  1.1 Verfügbare Mittel   Zuweisung nach § 9 RegG     ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neuntes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 107
Artikel 1 9. RegGÄndG
... in den Jahren 2023 bis 2025 um 1,8 Prozent." 2. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung ... 2. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „ § 9 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket  ... gestrichen. 4. Folgende Anlage 8 wird angefügt: „Anlage 8 (zu § 9 Absatz 6 ) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 ... 9 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3 Nachweis über die Verwendung der ... 1.1 Verfügbare Mittel   Zuweisung nach § 9 RegG     ...