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Erster Abschnitt - Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung (KlärEV)
V. v. 20.05.1998 BGBl. I S. 1048; zuletzt geändert durch Artikel 276 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 7820-8 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 7820-8 Ackerbau und Pflanzenbau
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Erster Abschnitt Bildung und Ausgestaltung des Klärschlamm-Entschädigungsfonds
§ 1 Rechtsform, Verwaltung
(1) Die Entschädigungen nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes mit dem Namen "Klärschlamm-Entschädigungsfonds" erbracht. Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Pflichten getrennt zu halten. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) verwaltet den Klärschlamm-Entschädigungsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen.
(3) Wird das Sondervermögen aufgelöst, so werden die Fondsmittel im Verhältnis der geleisteten Beiträge an die Beitragspflichtigen erstattet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung V. v. 16. März 2009 BGBl. I S. 646 m.W.v. 2. April 2009
§ 2 Beirat
(1) Es wird ein Beirat gebildet, der die Bundesanstalt bei der Erfüllung der Aufgaben des Klärschlamm-Entschädigungsfonds berät.
(2) Entscheidungen über Anträge auf Entschädigung bedürfen der Zustimmung des Beirates. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) in seiner jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3) Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern:
- 1.
- einem Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium),
- 2.
- einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
- 3.
- einem Vertreter der Länder,
- 4.
- zwei Vertretern der kommunalen Klärschlammabgeber,
- 5.
- einem Vertreter der sonstigen beitragspflichtigen Klärschlammabgeber,
- 6.
- drei Vertretern des landwirtschaftlichen Berufsstandes,
- 7.
- drei Vertretern als neutrale Sachverständige.
(4) Die Vertreter der kommunalen Klärschlammabgeber werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, der Vertreter der sonstigen beitragspflichtigen Klärschlammabgeber vom Bundesministerium auf Vorschlag der Abwassertechnischen Vereinigung e.V., die Vertreter des landwirtschaftlichen Berufsstandes auf Vorschlag des Deutschen Bauernverbandes e.V. bestellt und abberufen. Die Vertreter der Bundesministerien, Länder, Klärschlammabgeber und des landwirtschaftlichen Berufsstandes wählen einstimmig die drei Sachverständigen, von denen je ein Vertreter aus dem Bereich der Abwasserbehandlung, dem Verband Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) und dem Verband der Landwirtschaftskammern kommen sollte. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.
(5) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministerien, der Vertreter der Länder vom Bundesrat bestellt und abberufen.
(6) Für alle Mitglieder des Beirates ist für den Fall ihrer Verhinderung ein Stellvertreter namentlich zu benennen. Hinsichtlich des Vorschlagsrechts, der Bestellung und Abberufung der Stellvertreter gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.
(7) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(8) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie erhalten Reisekostenvergütung entsprechend den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Sitzungskostenvergütung wird nicht gewährt.
(9) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Zum Erlaß und zur Änderung der Geschäftsordnung bedarf es einer Mehrheit von dreiviertel der Mitglieder des Beirates einschließlich des Vertreters des Bundesministeriums und des Vertreters des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Text in der Fassung des Artikels 276 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
§ 3 Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die Teile I bis V, VIII und IX der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Die Beiträge sind bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung verzinslich anzulegen. Die für die Verwaltung des Klärschlamm-Entschädigungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten werden der Bundesanstalt aus Mitteln des Sondervermögens erstattet.
(3) Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums bedarf.
(4) Für jedes Kalenderjahr ist ein Jahresabschluß nach Maßgabe des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches zu erstellen. Die Prüfung obliegt dem Bundesministerium, das die Entlastung erteilt.
(5) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.
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