§ 49 GKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung | § 49 GKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
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(Text alte Fassung) § 49 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz |
1 Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. 2 Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen. |