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Änderung § 70a GKG vom 01.01.2014

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§ 70a GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 70a GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2 Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,

2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

3. das Inkrafttreten der Änderungen.



(heute geltende Fassung)