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§ 29 - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 01.12.2003; FNA: 7133-4-1 Waffen
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§ 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition



(1) Eine Erlaubnis nach § 29 oder § 30 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt.

(2) 1Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:

1.
über den Versender- und den Empfängermitgliedstaat:

jeweils die Bezeichnung des Mitgliedstaates;

2.
über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:

a)
Vor- und Familienname,

b)
Geburtsdatum und -ort,

c)
Anschrift,

d)
bei Unternehmen auch Telefon- oder Telefaxnummer und

e)
die Angabe, ob es sich um einen Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt;

3.
über die Waffen:

Anzahl und Art der Waffen;

4.
über Schusswaffen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 die folgenden weiteren Angaben:

a)
Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,

b)
Name, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,

c)
Modellbezeichnung,

d)
Kaliber,

e)
Herstellungsnummer und

f)
sofern vorhanden, CIP-Beschusszeichen;

5.
über die Munition:

a)
Anzahl und Art der Munition,

b)
Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und

c)
sofern vorhanden, CIP-Munitionsprüfzeichen;

6.
über die Lieferanschrift:

Anschrift, an die die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden;

7.
über die Art und Weise der Verbringung im Fall des Verbringens aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat:

a)
das Beförderungsmittel,

b)
den Tag der Absendung,

c)
den voraussichtlichen Ankunftstag und

d)
die Durchgangsländer.

2Wird eine Erlaubnis zum Verbringen in oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes zwischen gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern beantragt, kann auf die Angabe des Kalibers und der Herstellungsnummer verzichtet werden, wenn besondere Gründe hierfür glaubhaft gemacht werden. 3Im Fall des Satzes 2 müssen die genannten Angaben den nach § 33 Absatz 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden beim Verbringen mitgeteilt werden, wenn das Verbringen aus einem Drittstaat erfolgt.

(3) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes hat der Antragsteller Angaben über Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer, Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes, Empfängermitgliedstaat und Art der Waffen und Munition zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 29 AWaffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.09.2020Artikel 1 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
vom 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
aktuell vorher 03.09.2019Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union
vom 09.07.2019 BGBl. I S. 1079
aktuellvor 03.09.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 AWaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 AWaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 AWaffV Anzeigen (vom 19.09.2020)
...  3. über die Waffen oder die Munition: die Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 . (5) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes an das ...
§ 32 AWaffV Mitteilungen der Behörden (vom 19.09.2020)
... dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat spätestens bis zum nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 mitgeteilten Tag der Absendung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle gemäß ... 6 mitgeteilten Tag der Absendung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle gemäß § 29 Absatz 2 erforderlichen Angaben enthalten. Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist der ... Überwachungsbehörden übermitteln den zuständigen Behörden die nach § 29 Absatz 2 Satz 3 und nach § 30 Abs. 3 Satz 2 mitgeteilten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union
V. v. 09.07.2019 BGBl. I S. 1079
Artikel 1 FeWaIAV Änderung der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
... Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat spätestens bis zum nach § 29 Absatz 4 mitgeteilten Tag der Absendung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle nach § 29 Absatz 2 und 4 ... nach § 29 Absatz 4 mitgeteilten Tag der Absendung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle nach § 29 Absatz 2 und 4 erforderlichen Angaben enthalten. Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist der Mitteilung ...

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 1 WaffRÄndV Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
... gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend." 7. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Eine ... a) In Absatz 1 werden die Wörter „Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31" durch die Wörter „Eine Erlaubnis nach § 29 oder § 30" ... Zustimmung nach den §§ 29 bis 31" durch die Wörter „Eine Erlaubnis nach § 29 oder § 30" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat spätestens bis zum nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 mitgeteilten Tag der Absendung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle gemäß § 29 ... 1 Nummer 6 mitgeteilten Tag der Absendung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle gemäß § 29 Absatz 2 erforderlichen Angaben enthalten. Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist der Mitteilung ... Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 enthalten." c) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 29 Abs. 3" durch die Angabe „§ 29 Absatz 2" ersetzt. 10. § 34 ... c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3" durch die Angabe „ § 29 Absatz 2" ersetzt. 10. § 34 wird wie folgt geändert: a) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366; zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
§ 4 NWRG Inhalt des Nationalen Waffenregisters; Ordnungsnummern (vom 01.01.2019)
... 1 oder 2, b) im Fall des § 3 Nummer 14 zusätzlich die Angaben, die nach § 29 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. ...