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§ 4 - Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung (BRegEntschBest k.a.Abk.)

B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1103-1-1 Bundesregierung

§ 4



(1) Mit dem für die Benutzung einer Amtswohnung gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesministergesetzes einbehaltenen Ortszuschlag sind alle Lasten und Leistungen abgegolten, die nach § 535 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach diesen Bestimmungen dem Bund obliegen.

(2) Die Auszahlung des Ortszuschlags hört auf

a)
im allgemeinen mit dem Tage, an dem die zugewiesene Amtswohnung in Gebrauch genommen wird oder nach § 1 Abs. 2 als bezogen gilt;

b)
falls einem Bundesminister als Amtswohnung die Wohnung zugewiesen wird, die er bei seiner Ernennung innehatte, mit dem Tage, an dem ihm die Erklärung seiner Wohnung zur Amtswohnung bekanntgegeben wird.

(3) Die Zahlung des Ortszuschlags ist unter Beachtung von § 14 des Bundesministergesetzes wieder aufzunehmen

a)
im allgemeinen mit dem Tag der Räumung der Amtswohnung;

b)
im Falle des § 2 Abs. 2 und des § 4 Abs. 4 mit Ablauf der dort genannten Fristen.

(4) Wird nach Beendigung des Amtsverhältnisses die Amtswohnung (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2) aus besonderen Gründen bis zum Ablauf der im § 12 Abs. 2 des Bundesministergesetzes vorgesehenen Frist von drei Monaten nicht oder nur teilweise geräumt, so sind von da ab, ohne daß ein Mietvertrag mit dem ausgeschiedenen Mitglied der Bundesregierung abgeschlossen wird, für die Wohnung oder für die weiterbenutzten Räume Wohnungsvergütung und Nebenabgaben zu zahlen, die nach den §§ 557 bis 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet werden. Repräsentationsräume in Amtswohnungen sind mit ihren Einrichtungsgegenständen nach Beendigung des Amtsverhältnisses sofort dem Bund zur Verfügung zu stellen. Ist die Amtswohnung auch in den Wohn-, Schlaf- und Wirtschaftsräumen mit bundeseigenen Einrichtungsgegenständen ausgestattet, so ist dafür eine jährliche Gebühr von 10 vom Hundert der Anschaffungskosten einschließlich Anbringungskosten zu erheben. Für Gegenstände von besonderem Liebhaber- oder Altertumswert ist ein angemessener Gebrauchswert abzuschätzen. Unbrauchbare oder stark abgenutzte Einrichtungsgegenstände, die für die Ausstattung von Amtswohnungen nicht mehr in Betracht kommen, sind zu entfernen und für Dienstzwecke aufzubrauchen oder zu veräußern. Der Gesamtbetrag der jährlich zu zahlenden Gebühren dieser Art darf in der Regel 20 vom Hundert des Ortszuschlags nicht übersteigen. Die Gebühren sind für den gleichen Zeitabschnitt und in derselben Weise zu entrichten wie die Wohnungsvergütung. Die Instandhaltung, Reinigung und Ergänzung der mietweise überlassenen Einrichtungsgegenstände obliegt dem Wohnungsinhaber.

(5) Sind in der eigenen oder in der Mietwohnung eines Bundesministers Räume gemäß § 1 Abs. 3 ausgestattet worden, so sind bei Beendigung des Amtsverhältnisses nach § 9 des Bundesministergesetzes die bundeseigenen Einrichtungsgegenstände bis zum Ablauf des auf die Beendigung folgenden Monats an den Bund zurückzugeben.



 

Zitierungen von § 4 Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BRegEntschBest verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRegEntschBest selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BRegEntschBest
... Tag der Räumung der Amtswohnung; b) im Falle des § 2 Abs. 2 und des § 4 Abs. 4 mit Ablauf der dort genannten Fristen. (4) Wird nach Beendigung des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung
Anlage zu B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch V. v. 09.02.1995 BGBl. I S. 192
§ 4 BRegAmtsWhgV
... trägt innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel der Bund, soweit sie nicht nach § 4 Abs. 4 letzter Satz der Bestimmungen dem Wohnungsinhaber zur Last fallen. (2) Das ...