Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 3 - KAGG-Bewertungsverordnung (KAGGBewV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1988 BGBl. I S. 2237; aufgehoben durch § 32 V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871
Geltung ab 18.12.1988; FNA: 4120-4-3 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 3



Die Depotbank hat den Wert zum Bewertungszeitpunkt t nach der Formel

Formel, Wert zum Bewertungszeitpunkt t (BGBl. I 1988 S. 2238)


mit folgenden Größen zu berechnen:

E = Ertrag in Deutscher Mark im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2,
R = Rückzahlungsbetrag in Deutscher Mark im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2,
N = Restlaufzeit in Jahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, einschließlich des noch nicht abgelaufenen Bruchteils des Jahres der Laufzeit, in dem der Bewertungszeitpunkt t liegt,
I = ( K + P ) / 100 = Diskontierungszinsfuß im Sinne des § 1 Abs. 2,
K = Anleiherendite in vom Hundert zum Bewertungszeitpunkt t im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1,
P = Risikoprämie in vom Hundert im Sinne des § 2 Abs. 3.



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