Auf Grund des § 80 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2557, 3187) eingefügt worden ist, wird - nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes - mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Entsandten Arbeitern im Sinne des §
4 Abs. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 29. Februar 2004 für Arbeitsstunden gewährt, die sie in einem außerhalb des Geltungsbereichs des
Arbeitsförderungsgesetzes gelegenen europäischen Gebiet nördlich des 42. Grades nördlicher Breite leisten.
Für Anträge auf Gewährung von Wintergeld nach §
1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat. Liegt die für die entsandten Arbeiter zuständige Lohnstelle im Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit, so ist diese zuständig.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des
Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Kraft.