Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG k.a.Abk.)

G. v. 30.05.1908 S. 305; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-2 Versicherungsvertragsrecht
|
Artikel 1 Altverträge, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Artikel 2 Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung
Artikel 3 Verjährung
Artikel 4 Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung
Artikel 5 Rechte der Gläubiger von Grundpfandrechten
Artikel 6 Versicherungsverhältnisse nach § 190 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Artikel 7 Krankenversicherung, Versicherungsverhältnisse nach § 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 8 Musterwiderrufsbelehrung
Artikel 9 (aufgehoben)
Artikel 10 (aufgehoben)
Artikel 11 (aufgehoben)
Artikel 12 (aufgehoben)
Artikel 13 (aufgehoben)
Artikel 14 (aufgehoben)
Artikel 15 (aufgehoben)

Artikel 1 Altverträge, Allgemeine Versicherungsbedingungen


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) am 1. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden, soweit in Absatz 2 und den Artikeln 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten, ist insoweit das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Der Versicherer kann bis zum 1. Januar 2009 seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Altverträge mit Wirkung zum 1. Januar 2009 ändern, soweit sie von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes abweichen, und er dem Versicherungsnehmer die geänderten Versicherungsbedingungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilt.

(4) Auf Fristen nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, ist § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag auch nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts G. v. 23. November 2007 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. Januar 2008

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Auf Altverträge sind die folgenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes bereits ab 1. Januar 2008 anzuwenden:

1.
die §§ 69 bis 73 über die Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters und der in § 73 erfassten Vermittler;

2.
die §§ 192 bis 208 für die Krankenversicherung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die auf Grund dieser Vorschriften geänderten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt in Textform mitgeteilt hat, zu dem die Änderungen wirksam werden sollen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts G. v. 23. November 2007 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. Januar 2008

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Verjährung


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Ansprüche anzuwenden, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt sind.

(2) Wenn die Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs länger ist als die Frist nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, ist die Verjährung mit dem Ablauf der in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.

(3) Wenn die Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kürzer ist als die Frist nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, wird die kürzere Frist vom 1. Januar 2008 an berechnet. Läuft jedoch die längere Frist nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung früher als die Frist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung oder den Erwerb oder Verlust eines Rechtes maßgebend sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts G. v. 23. November 2007 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. Januar 2008

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 4 Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ist auf Altverträge nicht anzuwenden, wenn eine Überschussbeteiligung nicht vereinbart worden ist. Ist eine Überschussbeteiligung vereinbart, ist § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ab dem 1. Januar 2008 auf Altverträge anzuwenden; vereinbarte Verteilungsgrundsätze gelten als angemessen.

(2) Auf Altverträge ist anstatt des § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes, auch soweit auf ihn verwiesen wird, § 176 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Auf Altverträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind die §§ 172, 174 bis 177 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts G. v. 23. November 2007 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. Januar 2008

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 5 Rechte der Gläubiger von Grundpfandrechten


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Rechte, die Gläubigern von Grundpfandrechten gegenüber dem Versicherer nach den §§ 99 bis 107c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zustehen, bestimmen sich auch nach dem 31. Dezember 2008 nach diesen Vorschriften. Die Anmeldung eines Grundpfandrechts beim Versicherer kann nur bis zum 31. Dezember 2008 erklärt werden.

(2) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten,

1.
die in der Zeit vom 1. Januar 1943 bis zum 30. Juni 1994 zu Lasten von Grundstücken begründet worden sind,

2.
für die eine Gebäudeversicherung bei einer öffentlichen Anstalt unmittelbar kraft Gesetzes oder infolge eines gesetzlichen Zwanges bei einer solchen Anstalt genommen worden ist und

3.
die nach der Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung als angemeldet im Sinn der §§ 99 bis 106 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag gelten,

sind, wenn das Versicherungsverhältnis nach Überleitung in ein vertragliches Versicherungsverhältnis auf Grund des Gesetzes zur Überleitung landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse vom 22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1282, 1286) fortbesteht, zur Erhaltung der durch die Fiktion begründeten Rechte bis spätestens 31. Dezember 2008 beim Versicherer anzumelden. Die durch die Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag begründete Fiktion erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2008.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts G. v. 23. November 2007 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. Januar 2008

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 6 Versicherungsverhältnisse nach § 190 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Versicherungsvertragsgesetz gilt nicht für die in § 190 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bezeichneten Altverträge.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts G. v. 23. November 2007 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. Januar 2008

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 7 Krankenversicherung, Versicherungsverhältnisse nach § 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes


Artikel 7 hat 4 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Versicherungsnehmer, für die am 1. August 2013 das Ruhen der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes festgestellt ist, gelten ab diesem Zeitpunkt als im Notlagentarif § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. 2Versicherungsnehmer gelten rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Leistungen aus dem Vertrag ruhend gestellt worden sind, als im Notlagentarif versichert, wenn die monatliche Prämie des Notlagentarifs niedriger ist als die in diesem Zeitpunkt geschuldete Prämie. 3Dies gilt unter der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des Ruhendstellens aus dem Vertrag erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen erhalten bleiben und in Anspruch genommene Ruhensleistungen im Verhältnis zum Versicherungsnehmer als solche des Notlagentarifs gelten. 4Eine Anrechnung gebildeter Alterungsrückstellungen nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die zu zahlende Prämie findet rückwirkend nicht statt. 5Der Versicherungsnehmer kann der rückwirkenden Versicherung nach Satz 2 widersprechen. 6Die Versicherer haben auf die Versicherung im Notlagentarif innerhalb von drei Monaten nach dem 1. August 2013 hinzuweisen und hierbei den Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht nach Satz 5 unter Hinweis auf die mit der rückwirkenden Versicherung verbundenen Folgen zu informieren; der Widerspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Hinweises beim Versicherer eingehen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 8 Musterwiderrufsbelehrung


Artikel 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Das Muster in der Anlage des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung kann noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verwendet werden. 2In diesem Fall ist § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1666 m.W.v. 15. Juni 2021

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 9 (aufgehoben)


Artikel 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1574 m.W.v. 17. Dezember 2009

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 10 (aufgehoben)


Artikel 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1574 m.W.v. 17. Dezember 2009

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 11 (aufgehoben)


Artikel 11 hat 1 frühere Fassung



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1574 m.W.v. 17. Dezember 2009

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 12 (aufgehoben)


Artikel 12 hat 1 frühere Fassung



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1574 m.W.v. 17. Dezember 2009

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 13 (aufgehoben)


Artikel 13 hat 1 frühere Fassung



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1574 m.W.v. 17. Dezember 2009

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 14 (aufgehoben)


Artikel 14 hat 1 frühere Fassung



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1574 m.W.v. 17. Dezember 2009

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 15 (aufgehoben)


Artikel 15 hat 1 frühere Fassung



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1574 m.W.v. 17. Dezember 2009



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed